8 346. Verfügungen des Vaters über das Hausgut des Kindes. 651
2. Bei gewissen Rechtsgeschäften kann die Vertretungsmacht des Vaters nicht
so geltend gemacht werden, daß der Vater statt des Kindes handelt, sondern
nur so, daß das Kind selber tätig wird und der Vater seine Zustimmung
erklärt.
Beispiel: Erbverträge unter Ehegatten (2274, 2275 I).
3. a) Auf gewisse Rechtsgeschäfte erstreckt sich die Vertretungsmacht des
Vaters nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht deren Vornahme besonders
genehmigt hat. Als derartige dem Vater nur in Gemeinschaft mit dem
Gericht freigegebene Geschäfte führt das Gesetz (1643, 1821, 1822) die fol-
genden auf:
a) Sämtliche Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grund-
stücken; diesen Verfügungen gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, durch die der
Vater sich oder das Kind zur Vornahme einer solchen Verfügung obligatorisch
verpflichtet; ausgenommen sind Verfügungen über Grundstückepfandrechte und
die Uberlassung von Grundstücken an einen Mieter oder Pächter, wofür be-
sondre Regeln gelten (1643 I, 1821 1 Nr. 1, 3, II, 1822 Nr. 5).
Beispiele. I. Das Vermögen des minderjährigen A. besteht aus einem Häuschen im
Wert von 12000 Mék., zu dem ein Traufrecht an einem Nachbargarten gehört, und einer
Hypothek von 100000 Mk. auf dem Landgut des B.; nun will A.s Vater erstens das
Häuschen mit einer Hypothek von 2000 Mk. belasten, zweitens auf das Traufrecht gegen
eine Entschädigung Verzicht leisten, drittens die Hypothek dem C. käuflich abtreten und viertens
für den hierbei erlösten Preis dem A. ein neues Haus kaufen. Hier bedarf der Vater der
Genehmigung des Gerichis für das erste und zweite, nicht aber auch für das dritie und
vierte Geschäft. II. Wenn der Vater das Haus des A. ohne Genehmigung des Gerichts dem
D. verkaust und aufläßt, ist nicht bloß die Auflassung, sondern auch der Verkauf unwirksam.
Den Verfügungen über Grundstücke und Rechte daran sind Verfügungen über
Forderungen gleickhgestellt, die auf die überrragung des Eigentums an einem Grundstück oder
auf die Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf die Be-
freiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet sind; die Ausnahme des Grund-
stückepfandrechts gilt auch hier (1643 I, 18-1 1I Nr. 2, II). Beispiel: A.# Vater, der für seinen
Sohn von B. ein Haus gekauft hat, will diesen Kauf, noch ehe die Auflassung an ihn er-
folgt, im Einverständnis mit B. rückgängig machen; hier braucht der Vater die Genehmigung
des Gerichts zwar nicht für den Kauf, wohl aber für dessen Rückgängigmachung.
6) Verfügungen über den Anteil des Kindes an einer Erbschaft, unter
Umständen auch die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil (s. 1643 I, II, 1822 Nr. 1).
0) Rechtsgeschäfte, durch die das Kind zu einer Verfügung über sein Ver-
mögen im ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen
künstigen gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil obligatorisch verpflichtet wird (1643 I,
1822 Nr. 1).
) Mietverträge, die sich über das 22. Lebensjahr des Kindes erstrecken
sollen, gleichgültig ob sie Grundstücke oder Fahrnissachen betreffen und ob das
Kind die Rolle des Vermieters oder Mieters einnimmt; den Mietverträgen
stehn Pachtverträge sowie sonstige Verträge, durch die das Kind zu wieder-
kehrenden Leistungen verpflichtet wird, gleich (1643 I, 1822 Nr. 5).