§ 345. Pflichten des Vaters in Ansehung des Hausguts des Kindes. 653
VII. Alle Rechte, die dem Vater an dem Hausgut des Kindes kraft der
Verwaltungsgemeinschaft zustehn, sind unübertragbar (1658 I). Übertragbar
ist dagegen das Recht des Vaters an den Früchten des Hausguts von dem
Augenblick, da die Früchte von ihm erworben sind.
VIII. Den großen Rechten, die die Verwaltungsgemeinschaft dem Vater
beschert, stehn schwere Verpflichtungen des Vaters zur Seite. Sie entsprechen
den Verpflichtungen, mit denen bei der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft der
Ehemann belastet ist, ziemlich genau.
1. Zunächst ist ganz im allgemeinen die Verwaltung des kindlichen Haus-
guts nicht bloß ein Recht, sondern zugleich eine Pflicht des Vaters; wenn er
diese Pflicht schuldhaft verletzt, hat er dem Kinde Schadensersatz zu leisten.
Unter Umständen ist der Vater ersatzpflichtig, auch wenn ihm ein Verschulden
nicht zur Last fällt; dies gilt namentlich, wenn er gemäß der ihm vom Gesetz
erteilten Ermächtigung verbrauchbare Sachen, die zum Hausgut des Kindes
gehören, für sich veräußert oder verbraucht; doch genügt alsdann die Erstattung
des Werts, den die Sachen zur Zeit der Veräußerung oder des Verbrauchs
hatten; auch ist der Wertersatz regelmäßig erst bei Aufhebung der Verwaltungs-
gemeinschaft zu leisten (1653 Satz 2).
2. Ferner muß der Vater den elterlichen Aufwand einschließlich der durch
die Erziehung und den sonstigen Unterhalt des Kindes verursachten Mehr-
kosten allein bestreiten (1601, 1610 II).
3. Endlich muß der Vater dem Kinde die auf dessen laufenden Ein-
künften ruhenden Lasten abnehmen, es sei denn, daß sie sich auf das Freigut
des Kindes beziehn (1654).
4. In Einzelheiten weichen die Verpflichtungen des Vaters von denen des Ehemanns
ab wie folgt:
a) Die Vergünstigung, daß der Vater für die von ihm eigennützig verzehrten zum
Hausgut des Kindes gehörigen verbrauchbaren Sachen erst bei Aufhebung der Verwaltungs-
gemeinschaft Ersatz leisten muß, gilt auch für das bare Geld des Kindes, das der Vater mit
Genehmigung des Gerichts für sich verwendet hat (1653).
b) Zur Auskunftserteilung über seine Verwaltung ist der Vater dem Kinde nicht ver-
pflichtet, darf also dem Kinde gänzlich verschweigen, daß es eignes Vermögen hat.
c) Daß der Vater die Reinerträge des Hausguts ohne Rücksicht auf seine sonstigen Ver-
pflichtungen vorweg für den Unterhalt des Kindes oder der sonstigen Familienangehörigen
verwenden müsse, ist nicht vorgeschrieben.
4) Kann der Vater ohne Gefährdung seines eignen standesmäßigen Unterhalts dem
Kinde den gebührenden Unterhalt nicht gewähren, so darf er die für den Unterhalt des
Kindes erforderlichen Mittel nicht bloß aus den ihm ohnehin verfallenen Früchten, sondern.
auch aus der Substanz des Hausguts entnehmen (1603 10).
e) Daß die Ansprüche des Kindes gegen den Vater erst bei Aufhebung der Ver-
waltungsgemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden können, ist (abgesehn von dem Wert-
ersatz für verbrauchbare Sachen) nicht angeordnet. Das Kind kann also seine Ersatzansprüche
gegen den Vater durch einen Pfleger zu jeder Zeit einklagen!
6 M Im Konkurse des Vaters ist die Ersatzforderung des Kindes bevorrechtigt (KonkOrdn.
1 Nr. 5).
8) Vgl. auch 1887 mit 1654 Satz 3.