Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 346. Verwaltungsgemeinschaft von Vater und Kind. Freigut des Kindes. 657 
ist in Ansehung dieser Sachen nur „Inhaber" für das Kind; doch lehrt die 
herrschende Meinung das Gegenteil. 
Daß der Vater unter Umständen bloßer „Inhaber“ für sein minderjähriges Kind sein 
kann, läßt sich natürlich nicht aus 855 ableiten. Doch nehme ich an, daß 855 die Fälle der 
Inhabung nicht vollzählig aufführt. Siehe oben S. 99 b. 
2. Der Vater darf die zum Freigut gehörigen Gegenstände nicht in seinem 
eignen oder eines Dritten Interesse, sondern nur in dem besondern Interesse 
des Kindes gebrauchen, verbrauchen oder veräußern (s. 1653). 
3. Die Früchte des Freiguts fallen dem Kinde zu. Der Vater hat sie, 
sofern er sie nicht für das Kind verwendet hat, zu sparen und bei Aufhebung 
der Verwaltungsgemeinschaft über sie Rechenschaft abzulegen. 
4. Der Vater braucht die Lasten des Freiguts nicht zu tragen (s. 1654). 
II. Im übrigen wird das Freigut gerade ebenso wie das Hausgut be- 
handelt. Namentlich kann der Vater den Arbeitslohn des Kindes, obschon 
er doch dem Kinde vorbehalten ist, in dessen Namen einziehn und hat nach 
freiem Ermessen darüber zu befinden, ob er gespart oder für den Bedarf des 
Kindes ausgegeben werden soll; die Beschränkungen, die der Vater sich bei 
der Verwaltung des Freiguts gefallen lassen muß, sind nicht geringer, aber 
auch nicht größer als bei der Verwaltung des Hausguts; ingleichen sind die 
Gründe, aus denen der Vater sein Verwaltungsrecht verliert, für beide Arten 
des Kinderguts dieselben usw. 
b) Die Schulden von Vater und Kind. 
§ 347. 
I. Gewisse Schulden sind dem Vater und dem Kinde gemeinsam, ver- 
haften also sowohl das väterliche Vermögen wie das Kindergut, nämlich 
1. allgemeiner Regel gemäß: die Schulden aus gemeinsamen Verträgen, 
gemeinsamen Delikten usw.; 
2. gemäß besondrer Norm des Kindergüterrechts: alle Schulden des 
Kindes, die dem Vater gegenüber als Lasten der laufenden Einkünfte des 
Kindes gelten und sich nicht auf das Freigut des Kindes beziehn (1654, 1388); 
der Vater ist also nicht bloß dem Kinde verpflichtet, ihm die Berichtigung dieser 
Schulden abzunehmen, sondern er ist wegen dieser Schulden auch den Gläubigern 
des Kindes als Gesamtschuldner unmitielbar mitverhaftet. 
II. 1. Alle andern Schulden sind einseitige Schulden des Vaters 
oder des Kindes. Insbesondre sind Schulden, die rechtsgeschästlich im Namen 
des Kindes ausgenommen werden, grundsätzlich einseitige Schulden des Kindes, 
auch wenn der Vater als Vertreter des Kindes das Rechtsgeschäft abgeschlossen 
oder in den Abschluß eingewilligt hat; denn daraus, daß der Vater als Ver- 
treter des Kindes ein Rechtsgeschäft abschließt oder in den Abschluß willigt, 
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