§ 346. Verwaltungsgemeinschaft von Vater und Kind. Freigut des Kindes. 657
ist in Ansehung dieser Sachen nur „Inhaber" für das Kind; doch lehrt die
herrschende Meinung das Gegenteil.
Daß der Vater unter Umständen bloßer „Inhaber“ für sein minderjähriges Kind sein
kann, läßt sich natürlich nicht aus 855 ableiten. Doch nehme ich an, daß 855 die Fälle der
Inhabung nicht vollzählig aufführt. Siehe oben S. 99 b.
2. Der Vater darf die zum Freigut gehörigen Gegenstände nicht in seinem
eignen oder eines Dritten Interesse, sondern nur in dem besondern Interesse
des Kindes gebrauchen, verbrauchen oder veräußern (s. 1653).
3. Die Früchte des Freiguts fallen dem Kinde zu. Der Vater hat sie,
sofern er sie nicht für das Kind verwendet hat, zu sparen und bei Aufhebung
der Verwaltungsgemeinschaft über sie Rechenschaft abzulegen.
4. Der Vater braucht die Lasten des Freiguts nicht zu tragen (s. 1654).
II. Im übrigen wird das Freigut gerade ebenso wie das Hausgut be-
handelt. Namentlich kann der Vater den Arbeitslohn des Kindes, obschon
er doch dem Kinde vorbehalten ist, in dessen Namen einziehn und hat nach
freiem Ermessen darüber zu befinden, ob er gespart oder für den Bedarf des
Kindes ausgegeben werden soll; die Beschränkungen, die der Vater sich bei
der Verwaltung des Freiguts gefallen lassen muß, sind nicht geringer, aber
auch nicht größer als bei der Verwaltung des Hausguts; ingleichen sind die
Gründe, aus denen der Vater sein Verwaltungsrecht verliert, für beide Arten
des Kinderguts dieselben usw.
b) Die Schulden von Vater und Kind.
§ 347.
I. Gewisse Schulden sind dem Vater und dem Kinde gemeinsam, ver-
haften also sowohl das väterliche Vermögen wie das Kindergut, nämlich
1. allgemeiner Regel gemäß: die Schulden aus gemeinsamen Verträgen,
gemeinsamen Delikten usw.;
2. gemäß besondrer Norm des Kindergüterrechts: alle Schulden des
Kindes, die dem Vater gegenüber als Lasten der laufenden Einkünfte des
Kindes gelten und sich nicht auf das Freigut des Kindes beziehn (1654, 1388);
der Vater ist also nicht bloß dem Kinde verpflichtet, ihm die Berichtigung dieser
Schulden abzunehmen, sondern er ist wegen dieser Schulden auch den Gläubigern
des Kindes als Gesamtschuldner unmitielbar mitverhaftet.
II. 1. Alle andern Schulden sind einseitige Schulden des Vaters
oder des Kindes. Insbesondre sind Schulden, die rechtsgeschästlich im Namen
des Kindes ausgenommen werden, grundsätzlich einseitige Schulden des Kindes,
auch wenn der Vater als Vertreter des Kindes das Rechtsgeschäft abgeschlossen
oder in den Abschluß eingewilligt hat; denn daraus, daß der Vater als Ver-
treter des Kindes ein Rechtsgeschäft abschließt oder in den Abschluß willigt,
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