658 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
folgt noch nicht, daß er sich persönlich zu verpflichten beabsichtigt. Ingleichen
wird durch ein Delikt des Kindes bloß das Kind selbst verpflichtet: der Vater
ist nur dann mit verhaftet, wenn er nach den Grundsätzen des Deliktsrechts
persönlich als mitschuldig anzusehn ist (832, 831).
Beispiel. A. schreibt dem B.: „Mein Sohn Gustav teilt mir mit, daß er sich bei
Ihnen in Pension geben will: ich erteile meine väterliche Einwilligung hierzu“; B. nimmt
hierauf den sechzehnjährigen Gustav tatsächlich in seine Pension auf, erhält aber kein Geld,
da Gustav das ihm von seinem Vater geschickte für B. bestimmte Geld anderweit verbraucht.
Hier kann B. den A. nicht rechtsgeschäftlich haftbar machen.
2. Für die einseitigen Schulden des Vaters haftet bloß das väterliche
Vermögen; für die einseitigen Schulden des Kindes haftet nur das Kindergut.
Dabei ist aber folgendes zu bemerken.
a) Den Gläubigern des Kindes haftet das ganze Kindergut, das Frei-
gut sowohl wie das Hausgut. Alle Schulden des Kindes, die nicht gänzlich
ungültig sind, gelten also als Vollschulden: Schulden des Kindes, die, wie
gewisse Schulden einer Ehefrau, nur beschränkt wirksam sind, nämlich nur das
Freigut verhaften, gibt es nicht (1659 0.
b) Da dem Vater die Nutznießung am Hausgut des Kindes zusteht, ge-
hören die getrennten Früchte des Hausguts zum Vermögen des Vaters, nicht
zu dem des Kindes. Dennoch unterliegen sie dem Zugriff der väterlichen
Gläubiger nur mit der gleichen Beschränkung wie die Früchte des eingebrachten
Frauenguts dem Zugriff der ehemännlichen Gläubiger (ZPO. 862; s. oben
S. 587 2 b).
Dagegen haften die getrennten Früchte des Hausguts den eignen Gläubigern des
Kindes unbeschränkt (s. 1659 1; 3PO. 862; oben S. 587 ).
e) Hat der Vater verbrauchbare Sachen des Kindes für sich veräußert oder verbraucht,
so gilt der Ersatzanspruch des Kindes dessen Gläubigern gegenüber sofort als fällig, gerade
wie im analogen Fall der Ersatzanspruch einer Ehefrau (1659 II; oben S. 587 Abs. 4).
3. a) Die einseitigen Schulden des Kindes können im Verhältnis zwischen Kind und
Vater entweder ausschließlich dem Hausgut oder ausschließlich dem Freigut des Kindes zur
Last fallen. Die Schulden der letzteren Gruppe sind im Gesetz einzeln aufgezählt: vor allem
gehören die Schulden aus Rechtsgeschäften, die sich auf das Freigut beziehn, ferner die
Schulden aus Delikten, die das Kind nach Entstehung der väterlichen Gewalt begangen hat,
endlich gewisse Prozeßkostenschulden des Kindes zu ihnen (1660, 1415, 1416 M).
b) Die rechtliche Bedeutung der Unterscheidung zu a ist die gleiche wie bei der analogen
Unterscheidung der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft: werden Schulden der ersten Gruppe
aus dem Freigut oder Schulden der zweiten Gruppe aus dem Hausgut berichtigt, so ist
zwischen beiden Gütern ein Ausgleich herzustellen (1660, 1417).
III. Zur Zwangsvollstreckung in das Kindergut ist ein vollstreckbarer Titel gegen das
Kind erforderlich und genügend. Ein vollstreckbarer Titel gegen den Vater ist also entbehr-
lich. So auch bezüglich des Hausguts: die Nutznießung des Vaters an diesem Gut muß
vor einem gegen das Kind gerichieten vollstreckbaren Titel zurückweichen, ohne daß der Vater
(wie der Ehemann im analogen Fall der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut einer
Ehefrau) zuvor zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt werden müßte (8O. 740).
Das ist praktisch wichtig in solchen Fällen, in denen dem Vater die gesetzliche Vertretung des
Kindes mangelt, so daß er bei der Erwirkung des vollstreckbaren Titels gegen das Kind nicht
zugezogen wird.