§ 347. Schulden des Vaters und des Kindes. § 348. Erwerbsgeschäft des Kindes. 659
c) Betrieb eines Erwerbsgeschäfts seitens des Kindes.
§ 348.
I. Erster Fall: das Geschäft wird vom Vater im Namen des Kindes
betrieben.
1. Hierzu ist der Vater nach freiem Ermessen befugt, wenn es sich ledig-
lich um die Fortsetzung eines alten von dem Kinde ererbten oder ihm ge-
schenkten Geschäfts handelt. Dagegen bedarf es der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts, wenn der Vater ein altes Geschäft für das Kind durch
entgeltlichen Vertrag erwerben oder ein neues Geschäft für das Kind begründen
oder zum Betriebe eines alten oder neuen Geschäfts namens des Kindes einen
Gesellschaftsvertrag schließen will (1643 I, 1822 Nr. 3, 1645).
2. Für die Verwaltung des Geschäfts durch den Vater gelten die all-
gemeinen Regeln: der Vater wird also bei dem Betriebe des Geschäfts nicht
freier gestellt als bei der Verwaltung des sonstigen Vermögens seines Kindes;
selbstverständlich ist freilich, daß das Gericht von seiner Befugnis, dem Vater
für gewisse Geschäfte — namentlich die Zeichnung von Wechseln — eine
Generalermächtigung zu geben, im Fall eines Geschäftsbetriebes häufiger Ge-
brauch machen wird als im Fall einer gewöhnlichen Vermögensverwaltung
(. 1643 II, 1825 II5 s. oben S. 652 3b,).
Eine Besonderheit, die nur bei dem Betriebe eines kaufmännischen Geschäfts für das
Kind vorkommen kann, ist die Erteilung einer Prokura; sie bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts (1643 I, 1822 Nr. 11).
3. Die väterliche Nutznießung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das im
Namen des Kindes betriebene Geschäft, falls das Geschäft nicht aus besondern
Gründen dem Freigut des Kindes vorbehalten ist. Demgemäß gehört der
jährliche Reingewinn des Geschäfts dem Vater; eine Ausnahme gilt aber,
wenn sich in einem Jahre ein Verlust ergibt: alsdann verbleibt der Gewinn
späterer Jahre bis zur Ausgleichung des Verlusts dem Kinde (1655).
4. Die Geschäftsschulden verhaften das gesamte Vermögen des Kindes;
kommt dem Vater die Nutznießung des Geschäfts zu, so verhaften die Geschäfts-
schulden teilweise auch das Vermögen des Vaters (1654, 1388).
5. Der einmal begonnene Geschäftsbetrieb kann vom Vater jederzeit wieder eingestellt
und das Geschäft aufgelöst werden. Dagegen ist eine Veräußerung des Geschäfts an Dritte
dem Vater nur mit Genehmigung des Gerichts gestattet (1643 I, 1822 Nr. 3).
II. Zweiter Fall: das Geschäft wird vom Kinde selbst betrieben.
1. Hierzu bedarf es in jedem Fall der Einwilligung des Vaters und der
Genehmigung des Gerichts, ohne daß unterschieden wird, ob das Geschäft ein
altes oder neues ist (112 1l). Daß Vater und Gericht den Geschäftsbetrieb
des Kindes kennen und ihm nicht widersprechen, genügt nicht.