Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 349. Aufheb. d. Verw. gem. zw. Vater u. Kind. 8 350. Verw. gem. zw. Mutter u. Kind. 661 
Unterhalt des Kindes auch für die Zukunft gefährdet ist (1666 II). Alsdann 
tritt an Stelle der väterlichen Verwaltungsgemeinschaft Gütertrennung. 
2. Die elterliche Ehe ist aufgelöst und, da die Gewalt des Vaters voraus- 
sichtlich für immer ruht, die Ausübung der elterlichen Gewalt vom Vormund- 
schaftsgericht der Mutter übertragen (1685 II). Alsdann tritt an Stelle der 
väterlichen die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft. 
II. Ist die Verwaltungsgemeinschaft aufgehoben, so hat der Vater das 
Kindergut dem Kinde oder dessen Vertreter herauszugeben und über seine Ver- 
waltung Rechenschaft abzulegen (1681), und zwar auch dann, wenn das Kind 
zunächst noch im elterlichen Haushalt verbleibt. 
Im einzelnen gelten analoge Regeln wie bei Aufhebung der ehelichen Verwaltungs- 
gemeinschaft (1681, 259 ff., 101—103, 1663 II, 1682, 1683). Besonderheiten: I. Hat der 
Vater ein zum Hausgut gehöriges Grundstück vermietet oder verpachtet, so kommen die für 
die Miet= und Pachiverträge eines Nießbrauchers geltenden Regeln nur dann zur An- 
wendung, wenn der Vater die Verträge kraft seiner Nutznießung des Hausguts in eignem 
Namen, nicht aber, wenn er sie als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kindes abgeschlossen 
hat (1663 1). II. Eine Zurückbeziehung der Herausgabepflicht auf einen Zeitpunkt vor Auf- 
hebung der Verwaltungsgemeinschaft findet, anders als bei der ehelichen Verwallungs- 
gemeinschaft, nicht statt (s. oben S. 592 b). 
III. Die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft ist regelmäßig endgültig, wenn sie 
durch Erlöschen der elterlichen Gewalt des Vaters herbeigeführt ist (s. aber 1679 II). Ist 
dagegen die Verwaltungsgemeinschaft lediglich durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts 
aufgehoben, so kann sie, sobald der Grund der Anordnung fortgefallen ist, vom Vormund- 
schaftsgericht jederzeit wieder ins Leben gerufen werden (1671). 
2. Die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft. 
§ 350. 
Für die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft (s. oben S. 646) 
gelten die nämlichen Regeln wie für die väterliche Verwaltungsgemeinschaft: alle 
Rechte und Pflichten, die bei dieser dem Vater zukommen, gebühren bei jener 
der Mutter. Nur einige wenige Besonderheiten sind hervorzuheben. 
I. Wie der Vater regelmäßig nur nach dem Tode der Mutter, so ist die 
Mutter regelmäßig nur nach dem Tode des Vaters zur Inventarisation des 
Kinderguts verpflichtet (s. oben S. 649 IV). Da nun in der Mehrzahl der Fälle 
die väterliche Verwaltungsgemeinschaft bei Lebzeiten der Mutter, die mütterliche 
Verwaltungsgemeinschaft aber erst nach dem Tode des Vaters gilt, so ist der 
Vater nur ausnahmsweise, die Mutter fast immer inventarisationspflichtig. 
II. Die Aufhebungsgründe sind für die mütterliche Gewalt und also auch 
für die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft anders bestimmt als für die väter- 
liche Gewalt und also auch für die väterliche Verwaltungsgemeinschaft. Vor 
allem bleibt die väterliche Verwaltungsgemeinschaft bestehn, auch wenn der 
Vater sich wieder verheiratet, während die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft 
mit der zweiten Ehe der Mutter erlischt (s. oben S. 632).
	        
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