664 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
halb des Gesamtguts. Eine gegenteilige Vereinbarung zwischen den Eltern
ist unwirksam (1518).
a) Getrenntes Vermögen des Vaters ist namentlich (s. 1486):
#o) jeder vom Vater vor oder während oder nach der Ehe erworbene un-
veräußerliche Gegenstand;
das Vorbehaltsgut, das der Vater bereits während der Ehe besaß oder
nachträglich erwirbt.
b) Getrenntes Vermögen der Kinder ist (1485 II):
a) das gesamte Vermögen, das die Kinder schon während der elterlichen
Ehe erworben haben;
6) das getrennte mütterliche Vermögen, das infolge des Todes der Mutter
auf die Kinder übergeht;
7) aller Erwerb, den die Kinder während der Dauer der fortgesetzten
Gütergemeinschaft unabhängig vom Gesamtgut machen.
Beispiele. I. Ein in allgemeiner Gütergemeinschaft lebendes Ehepaar besitzt ein Ge-
samtgut von 80000 und jeder Gatte außerdem ein Vorbehaltsgut von 8000 Mk.; das
einzige Kind des Ehepaars hat ein eignes Vermögen von 30000 Mk. Hier fällt, wenn
die Mutter ohne Hinterlassung eines Testaments stirbt, ins Gesamtgut der f. GG. das bis-
herige eheliche Gesamtgut und der väterliche Erbteil an dem mütterlichen vorbehaltenen Ber-
mögen. Demnach beträgt das Gesamtgut 82000, das getrennte Vermögen des Vaters 8000,
das getrennte Vermögen des Kindes 36000 Mk. II. Gleicher Fall; nur erben nachträglich
Vater und Kind von einem Verwandten je 50000 Mk.; außerdem fällt auf ein zum Ge-
samtgut und auf ein zum Vorbehaltsgut des Vaters gehöriges Los ein Gewinn von je
10000 Mk. Hier wächst die Erbschaft des Vaters und der Gewinn des erstgenannten
Loses dem Gesamtgut zu; die Erbschaft des Kindes und der Gewinn des zweiten Loses
bleibt dagegen getrennt. Demnach beträgt nunmehr das Gesamtgut 142000, das getrennte
Vermögen des Vaters 18000, das getrennte Vermögen des Kindes 86000 Mk.
3. Der durch Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft bewirkte Über-
gang des bisher beiden Eltern zusammen gehörigen ehelichen Gesamtguts auf
den überlebenden Vater und die Kinder darf nicht dahin verstanden werden,
daß die Kinder den Anteil ihrer verstorbenen Mutter am ehelichen Gesamtgut
aus dem mütterlichen Nachlaß „erbten". Vielmehr wird zu dem Nachlaß der
Mutter nur ihr etwaiges getrenntes Vermögen gerechnet, während ihr Anteil
am ehelichen Gesamtgut unvererblich ist (1483 I Satz 2). Demnach erlangen
die Kinder nicht als „Erben“ den bisherigen mütterlichen Anteil, sondern sie
erwerben als „Kinder"“ einen für sie an Stelle des erloschenen mütterlichen
Anteils neugebildeten Kinderanteil am Gesamtgut. Der Eintritt der Kinder
in die Gütergemeinschaft hat also mit der Beerbung der Mutter nichts zu tun.
Er führt deshalb eine Haftung der Kinder für die Schulden der Mutter nicht
herbei; die Kinder können den Anteil am ehelichen Gesamtgut behalten, die
Erbfolge in das getrennte mütterliche Vermögen zurückweisen oder umge-
kehrt usw.
Dem entspricht es, daß auch der für die Kinder neugeschaffene Kinderanteil am Gesamt-
gut unvererblich ist. Wenn also nach dem Tode eines Kindes dessen Nachkommen in diesen