666 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
lichen Vermögens, so spricht die Vermutung für das Gesamtgut (s. 1486). Bei einem Grenz-
streit zwischen Gesamtgut und getrenntem Kindervermögen gilt diese Vermutung nicht.
6. Eine Inventarisierungspflicht des Vaters bezüglich des Gesamtguts besteht nicht.
Ob sie für das getrennte Vermögen des Vaters oder der Kinder besteht, hängt von der Art
dieses Vermögens ab.
7. Alles Vermögen, das materiell zum Gesamtgut gehört, wird ihm, wie bei der
ehelichen Gütergemeinschaft, von Rechts wegen einverleibt, ohne daß es einer rechtsgeschäft-
lichen Ubertragung, namentlich einer Auflassung der ehelichen Gesamtgutsgrundstücke, von
dem Vater auf die Kinder oder umgekehrt bedürfte (1485 III, 1438 II, III).
II. Das Gesamtgut gehört dem Vater und den Kindern gemeinsam zur
gesamten Hand. Doch ist das väterliche Recht am Gesamtgut unvergleichlich
stärker als das der Kinder: diese sind nämlich während der ganzen Dauer der
fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das kümmerliche Recht beschränkt, gewisse
Verkürzungen des Gesamtguts zu verhindern; im übrigen werden sie mit der
Anwartschaft darauf abgefunden, daß, wenn dereinst mit dem Tode des Vaters
(oder aus bestimmten Gründen schon früher) die Gütergemeinschaft ihr Ende
erreichen werde, ihnen die Hälfte des Gesamtguts zufalle.
1. Der unmittelbare Besitz des Gesamtguts gebührt allein dem Vater
1487, 1443).
2. Auch die Nutznießung des Gesamtguts ist väterliches Vorrecht; aller-
dings gehören die Gesamtgutsfrüchte zugleich dem Vater und den Kindern;
der Vater braucht aber den Kindern nichts davon abzugeben (s. 1487, 1443,
1485 D.
3. Ebenso ist die tatsächliche Verwaltung des Gesamtguts ausschließ-
liches Recht des Vaters (1487, 1443). Und zwar hat der Vater bei der
Verwaltung freie Hand: er ist nicht einmal an die Regeln ordentlicher Wirt-
schaft gebunden.
4. a) Das nänliche gilt regelmäßig auch für die rechtsgeschäftliche Ver-
waltung des Gesamtguts. Der Vater ist also für sich allein zuständig und
kann von seiner Macht den freiesten Gebrauch machen; insbesondre ist er zur
mündelsicheren Anlegung der Gesamtgutsgelder keineswegs verpflichtet.
b) Doch greift hier eine wichtige Ausnahme Platz: der Vater muß zu
allen Rechtsgeschäften, für die bei der ehelichen Gütergemeinschaft die Zu-
stimmung der Ehefrau nötig ist, bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zu-
stimmung sämtlicher Kinder einholen, also namentlich zu Rechtsgeschäften, die
das Gesamtgut als Ganzes betreffen, zu Verfügungen über Gesamtgutsgrund-
stücke, zu Schenkungen; in den Fällen, in denen die Zustimmung der Ehefrau
vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann, ist ein gleiches auch für die
Zustimmung der Kinder möglich (1487, 1444—1447).
Im einzelnen kommen auf diese Rechtsgeschäfte die Regeln von der ehelichen Güter-
gemeinschaft streng analog zur Anwendung; beispielsweise ist ein Schenkungsversprechen des
Vaters ungültig, auch wenn es sich auf das väterliche Vorbehaltsgut bezieht: siehe 1446 I
Satz 2, 1487 I.