Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 353. Fortgesetzte Gütergemeinschaft. Schulden von Vater und Kind. 669 
b) Die Schulden des Vaters und des Kindes. 
§ 353. 
I. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft trennt grundsätzlich die Schulden des 
Vaters und die der Kinder auf das schärfste: eine Schuldengemeinschaft zwischen 
dem Vater und den Kindern gilt nur in den Fällen, in denen sie auch gegolten 
haben würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre, 
also namentlich bei Verträgen, die der Vater und die Kinder zusammen mit 
einem Dritten abgeschlossen haben. Hiernach bilden die einseitigen Schulden 
des Vaters und der Kinder die Regel, die gemeinsamen Schulden dagegen eine 
verhältnißmäßig geringfügige Ausnahme. Dies ist um so mehr zu betonen, 
als bei der ehelichen Gütergemeinschaft wenigstens bezüglich der Schulden der 
Ehefrau genau das Gegenteil vorgeschrieben ist: es ist, wie wir wissen, durch- 
aus die Regel, daß für die ehefräulichen Schulden zugleich der Ehemann per- 
sönlich haftbar ist, während die Sonderschulden der Ehefrau eine verhält- 
nismäßig geringfügige Ausnahme darstellen. 
1. a) Die einseitigen Schulden des Vaters verhaften regelmäßig, analog 
den Schulden des Ehemanns bei der ehelichen Gütergemeinschaft, das Gesamt- 
gut der fortgesetzten Gütergemeinschaft und das getrennte Vermögen des Vaters; 
sie sind also zugleich Gesamtgutsschulden und unbeschränkt wirksame persönliche 
Schulden des Vaters (1488, 1489 1). 
Eine Ausnahme gilt für solche Schulden des Vaters, die noch aus der Zeit der ehe- 
lichen Gütergemeinschaft herrühren und die dazumal im Verhältnis der Ehegatten zueinander 
allein der Ehefrau zur Last fielen, also z. B. für die Schulden der Ehefrau, die sich auf 
ihr Vorbehaltsgut beziehn. Wir wissen, daß die persönliche Haftung des Vaters für diese 
Schulden erloschen sein würde, wenn die eheliche Gütergemeinschaft aufgelöst worden wäre 
(1459 I; s. oben S. 607 a). Nun die Gütergemeinschaft nicht aufgelöst, sondern mit den 
Kindern fortgesetzt wird, bleibt auch die persönliche Haftung des Vaters für jene Schulden 
fortbestehn; doch wird sie fortab denselben Regeln unterworfen wie die Haftung eines Erben 
für Nachlaßschulden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachlasses das beim Tode der 
Mutter vorhandene Gesamtgut tritt (1489 II, 3P. 305 1). 
b) Das getrennte Vermögen der Kinder ist für die einseitigen Schulden 
des Vaters nicht haftbar (1489 III). Die Kinder können also durch die väter- 
lichen Schulden um ihren ganzen Anteil am Gesamtgut, nicht aber um ihr 
sonstiges Vermögen gebracht werden. 
2. a) Die einseitigen Schulden der Kinder verhaften deren getrenntes 
Vermögen, wie wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht vorhanden 
wäre. 
b) Dagegen lassen sie nicht bloß das getrennte Vermögen des Vaters, 
sondern auch das Gesamtgut haftfrei: sie sind nicht Gesamtgutsschulden wie 
die einseitigen Schulden des Vaters, sondern Sonderschulden (1488). Die 
Gläubiger der Kinder können sich also nicht einmal an den Anteil halten, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.