§ 353. Fortgesetzte Gütergemeinschaft. Schulden von Vater und Kind. 669
b) Die Schulden des Vaters und des Kindes.
§ 353.
I. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft trennt grundsätzlich die Schulden des
Vaters und die der Kinder auf das schärfste: eine Schuldengemeinschaft zwischen
dem Vater und den Kindern gilt nur in den Fällen, in denen sie auch gegolten
haben würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre,
also namentlich bei Verträgen, die der Vater und die Kinder zusammen mit
einem Dritten abgeschlossen haben. Hiernach bilden die einseitigen Schulden
des Vaters und der Kinder die Regel, die gemeinsamen Schulden dagegen eine
verhältnißmäßig geringfügige Ausnahme. Dies ist um so mehr zu betonen,
als bei der ehelichen Gütergemeinschaft wenigstens bezüglich der Schulden der
Ehefrau genau das Gegenteil vorgeschrieben ist: es ist, wie wir wissen, durch-
aus die Regel, daß für die ehefräulichen Schulden zugleich der Ehemann per-
sönlich haftbar ist, während die Sonderschulden der Ehefrau eine verhält-
nismäßig geringfügige Ausnahme darstellen.
1. a) Die einseitigen Schulden des Vaters verhaften regelmäßig, analog
den Schulden des Ehemanns bei der ehelichen Gütergemeinschaft, das Gesamt-
gut der fortgesetzten Gütergemeinschaft und das getrennte Vermögen des Vaters;
sie sind also zugleich Gesamtgutsschulden und unbeschränkt wirksame persönliche
Schulden des Vaters (1488, 1489 1).
Eine Ausnahme gilt für solche Schulden des Vaters, die noch aus der Zeit der ehe-
lichen Gütergemeinschaft herrühren und die dazumal im Verhältnis der Ehegatten zueinander
allein der Ehefrau zur Last fielen, also z. B. für die Schulden der Ehefrau, die sich auf
ihr Vorbehaltsgut beziehn. Wir wissen, daß die persönliche Haftung des Vaters für diese
Schulden erloschen sein würde, wenn die eheliche Gütergemeinschaft aufgelöst worden wäre
(1459 I; s. oben S. 607 a). Nun die Gütergemeinschaft nicht aufgelöst, sondern mit den
Kindern fortgesetzt wird, bleibt auch die persönliche Haftung des Vaters für jene Schulden
fortbestehn; doch wird sie fortab denselben Regeln unterworfen wie die Haftung eines Erben
für Nachlaßschulden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachlasses das beim Tode der
Mutter vorhandene Gesamtgut tritt (1489 II, 3P. 305 1).
b) Das getrennte Vermögen der Kinder ist für die einseitigen Schulden
des Vaters nicht haftbar (1489 III). Die Kinder können also durch die väter-
lichen Schulden um ihren ganzen Anteil am Gesamtgut, nicht aber um ihr
sonstiges Vermögen gebracht werden.
2. a) Die einseitigen Schulden der Kinder verhaften deren getrenntes
Vermögen, wie wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht vorhanden
wäre.
b) Dagegen lassen sie nicht bloß das getrennte Vermögen des Vaters,
sondern auch das Gesamtgut haftfrei: sie sind nicht Gesamtgutsschulden wie
die einseitigen Schulden des Vaters, sondern Sonderschulden (1488). Die
Gläubiger der Kinder können sich also nicht einmal an den Anteil halten, der