Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

im. Ermbuch u. Verjährung. 8§ 182. Grundbuchämter. Konsensprinzip. 49 
Wemte pecstcch, #dern der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst 
der Beamte sut, eatzpslichtig (Re#rOrdn. 12); ob der Staat oder die Körper- 
schaft den Rüsgrif auf den schuldigen Beamten nehmen kann, hängt von 
den Landesgesetzen ab; im Preußen und den Reichslanden wird das Rückgriffs- 
recht nur anerkannt, wenn der Beamte vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt 
bat (pr. GrOrdn. 8; els.-lothr. Ges. v. 6. November 1899 § 8). 
Beispiel. Der eingetragene Hauseigentümer A. wird dadurch geschädigt, daß B., der 
dem A. täuschend ähnlich sieht, vor dem preußischen Grundbuchamt N., indem er sich für 
A. ausgibt, mündlich die Eintragung einer Hypothek zugunsten des C. beantragt und 
die auf diesen Antrag hin für ihn eingetragene Hypothek dem gutgläubigen D. abtritt. 
Hier hat A. einen deliktmäßigen Schadensersatzanspruch gegen B. und, wenn auch dem C. 
ein Verschulden zur Last fällt, auch gegen C. (823, 826). Ferner steht ihm gegen C. und, 
wenn die Abtretung unentgeltlich geschah, auch gegen D. ein Anspruch auf Herausgabe der 
Bereicherung zu (816). Endlich kann er, wenn der Grundbuchbeamte, der den Eintragungs- 
antrag des Pseudo-A. entgegennahm, bei der Prüfung der Identität dieses angeblichen 
A. fahrlässig gehandelt hat, auch den Staat haftbar machen,: während, wenn der Beamte 
sich entschuldbar geirrt hat, der Staat haftfrei ist. Gegen den Beamten persönlich kann 
er unter keinen Umständen vorgehn. Wohl aber ist der Beamte bei grober Fahrlässigkeit 
dem Staat haftbar. 
Daß der Staat in Preußen gegen den schuldigen Beamten nur bei grober Fahrlässig- 
keit den Rückgriff nehmen darf, beruht auf der Erfahrung, daß Grundbuchbeamte, die 
schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig gemacht werden können, zur Vermeidung jeder 
Regreßgefahr einer für das Publikum unerträglichen Angstlichkeit und Pedanterie verfallen. 
II. 1. Das Verfahren der Grundbuchämter gehört nicht, wie das der 
Prozeßgerichte, zu der streitigen, sondern zu der sogenannten freiwilligen Gerichts- 
barkeit. Dem entspricht die Regel, daß die Grundbuchämter eine Eintragung 
im Grundbuch erst dann vornehmen dürfen, wenn alle beteiligten Parteien 
darein willigen oder durch rechtskräftiges Urteil des Prozeßgerichts zur Ein- 
willigung verurteilt sind (Konsensprinzip). Doch braucht die Erfüllung 
dieser Voraussetzung dem Grundbuchamt nur mit Bezug auf die „passiv- 
beteiligte“ Partei — d. h. diejenige Partei, die unter der Eintragung grund- 
buchmäßig zu „leiden“ hat — besonders nachgewiesen zu werden; dagegen hat 
das Grundbuchamt die Einwilligung der aktivbeteiligten Partei — d. h. derjenigen 
Partei, die durch die Eintragung grundbuchmäßig lediglich eine Gunst erfahren 
soll — ohne weiteren Beweis als selbstverständlich zu unterstellen (R#r Ordn. 19; 
8PD. 894). 
a) Der Nachweis, daß der Passivbeteiligte in die Eintragung eingewilligt 
b#t oder rechtskräftig dazu verurteilt ist, muß dem Grundbuchamt selbst dann 
geführt werden, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß er zu der Einwilligung 
gesetzlich verpflichtet ist. Denn das Grundbuchamt ist eben nicht diejenige Be- 
hörde, die über das Vorhandensein derartiger Zweifel entscheiden soll. 
b) Umgekehrt: der Nachweis, daß der Aktivbeteiligte in die Eintragung 
eingewilligt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt ist, braucht dem Grundbuch- 
2) RE. 60 S. 392. 3) R. 59 S. 388. 
4) Wunderlich, Eintragungsbewilligung (06). 
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