Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

670 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
den Kindern am Gesamtgut zusteht; noch weniger können sie die Gütergemein- 
schaft zum Zweck ihrer Befriedigung kündigen (1487 J, 1442 D. 
Eine Ausnahme für den Fall, daß ein Kind mit Einwilligung des Vaters selbständig 
ein Erwerbsgeschäft betreibt, ist nicht vorgesehn: die Geschäftsgläubiger des Kindes haben 
den Zugriff auf das Gesamtgut so wenig wie die Privatgläubiger. 
3. Gemeinsame Schulden des Vaters und der Kinder verhaften sowohl 
das Gesamtgut wie das getrennte Vermögen des Vaters und der Kinder. 
4. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut oder in das getrennte väterliche Ver- 
mögen ist ein vollstreckbarer Titel gegen den Vater, zur Zwangsvollstreckung in das getrennte 
Vermögen eines Kindes ist ein vollstreckbarer Titel gegen das Kind erforderlich und ge- 
nügend (3P. 745 I, 746). 
5. Über den Konkurs des Vaters s. KonkOrdn. 8 236. 
II. Gewisse Gesamtgutsschulden fallen im Verhältnis des Vaters zu den 
Kindern allein dem Vater oder allein den Kindern zur Last. Namentlich be- 
lasten die Deliktsschulden des Vaters allein den Vater, die Deliktsschulden der 
verstorbenen Mutter allein die Kinder (s. 1499, 1500). 
c) Ausscheiden eines Kindes aus der Gütergemeinschaft. 
Aufhebung der Gütergemeinschaft. 
g 354. 
I. 1. Ein Kind, das sich mit dem Vater in fortgesetzter Gütergemeinschaft 
befindet, scheidet aus der Gemeinschaft für seine Person nur aus, wenn es 
stirbt oder auf seinen Anteil am Gesamtgut Verzicht leistet; der Verzicht er- 
folgt entweder durch einen gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag des 
Kindes mit dem Vater und den bei der Gemeinschaft beteiligten Geschwistern 
oder durch eine einseitige öffentlich beurkundete Erklärung des Kindes an das 
Nachlaßgericht (s. 1491 1—III). 
2. a) Stirbt das Kind, so treten nach den für die gesetzliche Erbfolge 
geltenden Regeln seine Nachkommen an seine Stelle; hinterläßt das Kind keine 
Nachkommen, so wächst sein Anteil seinen bei der Gemeinschaft beteiligten Ge- 
schwistern oder Geschwisternachkommen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, 
dem Vater an (1490). 
b) Verzichtet das Kind auf seinen Anteil am Gesamtgut, so findet ein 
Einrücken seiner Nachkommen an seine Stelle nicht statt; sein Anteil wächst 
also sofort den Geschwistern oder Geschwisternachkommen oder in deren Er- 
manglung dem Vater an (1491 IV). 
Beispiel. In dem nebenstehenden Schema sei angenommen, daß zunächst B. auf seinen 
Anteil am Gesamtgut freiwillig verzichtet und daß später C. und 
——n schließlich auch D. stirbt. Hier wächst B.s Anteil dem C. und D., 
1 4— C.# Anteil dem D., schließlich D.s Anteil dem A. an. Davon, 
B 2 daß an die Stelle von C. und D. ihr einmal ausgeschiedener rechter 
0 
* vEß D Bruder B. oder ihr Stiefbruder E. oder ihre Witwen F. und G.
	        
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