672 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
2. a) Nach Aufhebung der Gütergemeinschaft hat der Vater sich mit den
Kindern wegen des Gesamtguts auseinanderzusetzen (Schichtung).
b) Im allgemeinen gelten für die Auseinandersetzung zwischen dem Vater
und den Kindern bei Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die gleichen
Regeln wie für die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten bei Aufhebung
der ehelichen Gütergemeinschaft mit der Maßgabe, daß der Vater die Rechte
und Pflichten des Ehemanns, die Kinder zusammen die Rechte und Pflichten
der Ehefrau haben (1497, 1498) und daß, wenn mehrere Kinder (Enkel, Ur-
enkel) vorhanden sind, sie ihren Anteil am Gesamtgut nach erbrechtlichen Regeln
teilen (1503, 1504). Hieraus ergeben sich unter anderm folgende Sätze:
a) Während der Dauer der Auseinandersetzung können Verfügungen über
das Gesamtgut nicht vom Vater allein, sondern nur vom Vater und sämtlichen
Kindern gemeinsam getroffen werden (1497, 1472).
6) Ein Erwerb, den der Vater während der Auseinandersetzung unabhängig
vom Gesamtgut macht, fällt in sein getrenntes Vermögen (1497, 1473).
7) Das Gesamtgut ist nach Abzug der Gesamtgutsschulden zwischen dem
Vater und den Kindern derart zu teilen, daß der Vater die eine, die Kinder
die andre Hälfte erhalten (1498, 1476). Der Vater fährt also viel schlechter
dabei, als wenn er die Gütergemeinschaft abgelehnt hätte; denn alsdann hätte
er außer seiner eignen Hälste des ehelichen Gesamtguts noch von der mütter-
lichen Hälfte als Miterbe ein Viertel beanspruchen und außerdem alles, was
er nach dem Tode der Mutter erworben, für sich behalten können.
Besonders ungünstig ist der Vater gestellt, wenn einseitige Kinder der Mutter vor-
handen sind, gleich als ob er dafür gestraft werden müßte, daß er sich auf die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eingelassen hat. — Beispiele: I. A. setzt die Gütergemeinschaft mit dem
gemeinsamen Sohn B. fort, neben dem die Stiefbrüder mütterlicherseits C., D., E. kon-
kurrieren; eheliches Gesamtgut 64000 Mk., getrenntes Vermögen 0. 1. Ohne fortgesetzte
Gütergemeinschaft würde A. ½ + 18, B., C., D., E. würden je ½/2 vom ehelichen Gesamtgut
nehmen; A. bekäme also 40000 Mk. 2. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nehmen C., D.,
E. wie zu 1. je /22 vorweg; für das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft bleiben
also 46000 Mk.; hiervon fallen bei der Abschichtung an A. nur 23000 Mk. II. Gleicher
Fall; nur hat A. ein Jahr nach dem Tode seiner Frau 60000 Mk. geerbt. 1. Ohne fort-
gesetzte Gütergemeinschaft beträgt sein Vermögen 40000— 60000 Mk. 2. Bei fortgesetzter
Gütergemeinschaft erhält er nach Abschichtung des B. nur ½1 (46000—+ 60000 Mfk.).
0) Wird das Gesamtgut geteilt, so wird fortab sowohl der Vater wie
jedes Kind für alle noch unberichtigten Gesamtgutsschulden, für die sie bisher
nicht persönlich hafteten, als Gesamtschuldner persönlich haftbar gemacht; ein
jeder haftet aber nur mit den ihm aus dem Gesamtgut zugeteilten Gegenständen
und zwar wie ein Erbe bei Dürftigkeit des Nachlasses (1498, 1480).
e) Ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod des Vaters auf-
gehoben, so findet die Auseinandersetzung zwischen den Kindern und den Erben
des Vaters statt.
Tc) In folgenden Punkten weicht die Auseinandersetzung bei Aufhebung der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft von der Auseinandersetzung bei Aufhebung der ehelichen Güter-
gemeinschaft ab.