Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

674 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
(1505, 2325). Haben z. B. vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Eltern ge- 
meinsam 10000 Mk. aus dem Gesamtgut verschenkt und beträgt bei Aufhebung der Güter- 
gemeinschaft das Gesamtgut 6000 Mk., so kann das einzige Kind als seinen Pflichtteil ¼ 
von 10000 + 6000 = 4000 Mk. beanspruchen; zu der ihm so wie so gebührenden Hälste 
des Gesamtguts sind also noch aus der dem Vater zufallenden Hälfte 1000 Mk. zur Er- 
gänzung des Pflichtteils zuzulegen. 
e) Siehe ferner den Schlußsatz von 1498: wie es scheint, ist er nur durch ein Ver- 
sehen aus dem ersten Entwurf § 1406 übernommen; im Rahmen des B#. ist er nicht 
verständlich. 
5. Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen der Mutter und den Kindern. 
§ 355. 
Wird nach dem Tode des Vaters die bisherige allgemeine Gütergemein- 
schaft oder die bisherige Fahrnisgemeinschaft von der überlebenden Mutter 
mit den Kindern fortgesetzt, so gelten die gleichen Regeln wie bei der zwischen 
dem überlebenden Vater und den Kindern fortgesetzten Gütergemeinschaft, 
natürlich mit der Maßgabe, daß die Rolle, die dort dem Vater zukommt, hier 
der Mutter zugeteilt ist und umgekehrt (1483 ff). Nur für die Schulden der 
Eltern aus der Zeit vor Beginn der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt eine 
Besonderheit: die Mutter tritt nämlich als persönliche Schuldnerin in sämtliche 
einseitige Verbindlichkeiten des vorverstorbenen Vaters ein, während von einem 
Eintritt des Vaters in die einseitigen Verbindlichkeiten der vorverstorbenen 
Mutter keine Rede ist; doch wird die Haftung der Mutter für die einseitigen 
Schulden des Vaters denselben Regeln unterworfen wie die Haftung eines 
Erben für Nachlaßschulden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nach- 
lasses das beim Tode des Vaters vorhandene Gesamtgut tritt (1489). 
Eine analoge Regel gilt, wie wir gesehn haben (s. oben S. 669 Abs. 3), zugunsten des 
überlebenden Vaters. Doch wird die persönliche Haftung des Vaters einer Erbenhaftung gleich- 
gestellt, wenn sie ohne den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erloschen wäre; da- 
gegen wird die persönliche Haftung der Mutter wie eine Erbenhaftung behandelt, wenn sie 
ohne den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft gar nicht entstanden wäre. — Beispiel. 
A. ist gegen den Widerspruch seines Ehegatten dem B. durch verfehlte Börsenspekulationen 
m, durch ein Delikt n schuldig geworden; nach A.## Tode tritt fortgesetzte Gütergemeinschaft 
ein. Hier haftet, wenn A. der Ehemann war, die überlebende Ehefrau dem B. für m undd 
war A. die Ehefrau, so haftet der überlebende Ehemann dem B. nur für n. 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
§# 356. 
Das bisherige Recht der ehelichen Kinder wich von dem Recht des bürger- 
lichen Gesetzbuchs namentlich in folgenden Punkten ab. 
I. Nach sächsischem Recht galten Kinder, die während der Ehe geboren,
	        
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