Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

676 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
b) Eine Verwaltungsgemeinschaft der Kinder mit der Mutter fand in 
keinem Fall statt. Vielmehr galt, sobald die väterliche Verwaltungsgemein- 
schaft erloschen war, zwischen Kindern und Mutter Gütertrennung. 
J0) Fortgesetzte Gütergemeinschaft galt z. B. in Westfalen. Dagegen 
wurde z. B. in Ostpreußen die zwischen den Eltern bestehende Gütergemein- 
schaft mit dem Tode des Vaters oder der Mutter kraft Gesetzes aufgelöst. 
2. Das französische Recht stand dem neuesten Reichsrecht näher, da es 
außer der väterlichen auch die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft kannte; es 
ließ aber die eine wie die andre Verwaltungsgemeinschaft mit dem 18. Lebens- 
jahr der Kinder aufhören. 
3. In Holstein, Hannover, Hessen-Kassel usw. bedurften volljährige Kinder, die unter 
elterlicher Gewalt standen, zur Aufnahme von Darlehnen der Genehmigung des Vaters 
(S. C. Macedonianum). 
4. In den Städten Schleswigs, in Hildburghausen, Bamberg, Sigmaringen, beim Tode 
des Ehemanns auch in Hamburg und Bremen galt fortgesetzte Gütergemeinschaft. Dagegen 
wurde in Lüneburg, Hildesheim, Osnabrück, Fulda, Würzburg und beim Tode der Ehefran 
auch in Hamburg und Bremen die Gütergemeinschaft in der Art aufgelöst, daß der über- 
lebende Gatte Alleineigentümer des Gesamtguts wurde, die Kinder aber ein unentziehbares 
Erbrecht an seinem ganzen Vermögen gewannen.10 
Zusatz zu Abschnitt III. 
I. Kollisionsnormen. 
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde kommt — 
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Beteiligten — deutsches Recht zur Anwendung, wenn 
der Vater und, falls dieser gestorben ist, die Mutter die Reichsangehörigkeit besitzt; das 
gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter nach der Geburt des 
Kindes erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehn geblieben ist (EG. 18, 19). 
Ebenso ist, wenn die Eltern und das Kind einem und demselben Auslandsstaat angehören. 
das Recht dieses Staats anzuwenden; welches Recht maßgebend ist, wenn Eltern und Kind 
verschiedenen Auslandsstaaten angehören, läßt sich nicht allgemein bestimmen. 
2. Eine Ausnahme gilt für die fortgesetzte Gütergemeinschaft: sie unterliegt denselben 
Regeln wie die eheliche Gütergemeinschaft, an die sie sich anschließt (s. EG. 15). Eine fernere 
Ausnahme gilt für Gegenstände des Kindervermögens, die sich im Auslande befinden: hier 
gilt eine analoge Regel wie im ehelichen Güterrecht (EbG. 28; s. oben S. 624 “#a). 
II. übergangsvorschriften. 
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde findet das 
neue Recht sofort vom 1. Januar 1900 ab Anwendung (E. 203); beispielsweise wurden 
an diesem Tage alle volljährigen Kinder, die nach bisherigem Recht unter elterlicher Gewalt 
standen, gewaltfrei. Ist die Ehe der Eltern nach bisherigem Recht geschieden, so bestimmt 
sich die Sorge der Eltern für die Person der Kinder nach bisherigem Recht (EG. 206).5 
2. Eine Ausnahme gilt auch hier für die fortgesetzte Gütergemeinschaft: sie unterliegt 
dem nämlichen Recht wie die eheliche Gütergemeinschaft, an die sie sich anschließt (E. 200). 
9 C. c. 389, 390, 384. 9) Noth 2 S. 340. 10) Roth 2 S. 101, 111, 06. 
1) Siehe aber R. 66 S. 249. 2) R. 62 S. 287.
	        
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