Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Vierter Abschnitt. 
Das Recht der unebelichen Gelchlechts- 
werbindung und der unebelichen Kinder. 
I. Die uneheliche Geschlechtsverbindung. 
l 357. 
I. Die uneheliche Geschlechtsverbindung ist als solche selbst- 
verständlich kein Rechtsverhältnis: um deswillen, weil eine Frau mit einem 
Mann außer der Ehe in geschlechtlichen Verkehr getreten ist, kann keiner von 
beiden irgendeinen Rechtsanspruch gegen den andern erheben. Dagegen ändert 
sich die Rechtslage, sobald die Frau ein Kind gebiert. Denn nunmehr kann 
die Frau fordern, daß der mutmaßliche Vater ihres Kindes nicht bloß, wie 
später zu zeigen, dem Kinde, sondern auch ihr selber eine gewisse Fürsorge 
widmet (1715, 1716). 
1. Der Anspruch der Mutter ist freilich bescheiden (1715 1): er geht 
a) auf Erstattung der Entbindungskosten; 
b) auf Gewährung des ihrem Stande entsprechenden Unterhalts für die 
ersten sechs Wochen nach der Entbindung; 
I%) auf Ersatz aller Aufwendungen, die infolge der Schwangerschaft oder 
der Entbindung nötig werden. 
Ein Beispiel zu c ist der Fall, daß die Mutter schon während ihrer Schwangerschaft 
ärztliche Hülfe in Anspruch nehmen mußte. 
Den „gewöhnlichen“ Betrag der zu ersetzenden Kosten kann die Mutter auch dann 
fordern, wenn sie sie in Wirklichkeit gar nicht aufzuwenden hatte (1715 1 Satz 2), z. B. 
weil ihr die erforderliche ärztliche Behandlung unentgeltlich zuteil geworden ist. 
2. Der Anspruch der Mutter ist auch dann begründet, wenn dec Vater vor 
der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist (1715 I.). 
1) Engelmann, rechtl. Stellung der unehel. Kinder (96); Hirsch, Rechtsverhältnisse der 
unehel. Kinder (97).
	        
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