8 358. Rechtsverh. zw. d. unehel. Kinde u. d. Mutter. § 359. Kinder aus ungültigen Ehen. 681
4. Das uneheliche Kind muß der Mutter in gleicher Art Dienste leisten
und bei seiner Verheiratung die mütterliche Einwilligung in gleicher Art ein-
holen wie das eheliche Kind einer Witwe (1705, 1617, 1305).
5. Mutter und Kind sind verpflichtet, einander je nach ihrer Bedürftigkeit
und Leistungsfähigkeit Unterhalt zu gewähren (1705, 1601 ff.).
6. Die Mutter muß ihre heiratende Tochter aussteuern (1705, 1620).
7. Als Güterstand des unehelichen Kindes gilt stets Gütertrennung.
2. Kinder ans ungültigen Ehen.
§ 359.
Wie im Eherecht gezeigt, gibt es Fälle, in denen eine Verbindung zwischen
Mann und Weib weder als Ehe noch als Nichtehe, sondern als ein Mittel-
ding zwischen beiden behandelt wird (s. oben § 315). Dem entspricht es,
daß Kinder, die einer solchen Verbindung entstammen, unter Umständen wie
eheliche Kinder behandelt werden.
I. Erster Fall: keiner der Eltern hat bei der Eheschließung gewußt, daß
die zwischen ihnen eingegangene Ehe nichtig oder anfechtbar sei. Hier sind
die Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt: ihre Rechtsbeziehungen zu Vater
und Mutter sind gerade ebenso, wie wenn die elterliche Ehe gültig geschlossen,
aber nach der Geburt der Kinder geschieden und jeder der Eltern bei der
Scheidung für schuldig erklärt worden wäre (1700). Die Kinder stehn also,
solange sie minderjährig und beide Eltern noch am Leben sind, regelmäßig in
der elterlichen Gewalt des Vaters, während die Sorge für ihre Person je nach
ihrem Geschlecht und Alter bald der Mutter, bald dem Vater zukommt; stirbt
der Vater oder verwirkt er seine Gewalt durch kriminelle Bestrafung oder ruht
seine Gewalt für immer, so tritt nach Maßgabe der früher geschilderten Regeln
die Mutter in die elterliche Gewalt ein.
II. Zweiter Fall: einer der Eltern hat bei der Eheschließung nachweislich
die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe gekannt. Dann werden die Kinder
gleichfalls wie eheliche Kinder behandelt. Doch ist der schlechtgläubige der
Eltern von der elterlichen Gewalt über die Kinder ausgeschlossen, weshalb,
wenn der Vater schlechtgläubig ist, die Kinder sofort mit der Geburt in die
Gewalt der Mutter treten; außerdem werden dem schlechtgläubigen Vater
auch alle sonstigen väterlichen Rechte entzogen, während der schlechtgläubigen
Mutter wenigstens einige dieser Rechte, namentlich der Anspruch auf Unterhalt,
belassen werden (s. 1701, 1702, 1305 1I, 142 Ul).
Eine Ausnahme gilt, wenn eine Ehe wegen Bedrohung angefochten wird (1704).
III. Dritter Fall: beide Eltern haben bei der Eheschließung nachweislich
die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe gekannt. Hier sind die Kinder nur
in Ansehung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Vater ehelichen Kindern