Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

684 Buch VII. Abschnitt 4. Das Recht der unehelichen Kinder. 
des Vormundschaftsgerichts auch von seinem Gewalthaber erklärt werden kann; der Antrag 
des Vaters und die Zustimmung des Kindes müssen gerichtlich oder notariell beurkundet 
sein, gemeinschaftlich oder auch in getrennten Schriftstücken (1728, 1730). 
b) Den Erklärungen des Vaters und des Kindes muß hinzutreten: erstens, 
wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist, die Zustimmung seiner Mutter; 
zweitens, wenn der Vater verheiratet ist, die Zustimmung seiner Ehefrau (1726 D. 
Auch diese Zustimmungserklärungen sind in Person abzugeben und bedürfen gericht- 
licher oder notarieller Beurkundung (1728, 1730). Das Erfordernis der mütterlichen Zu- 
stimmung fällt fort, wenn die Mutter verschollen oder an der Abgabe einer Erklärung dauernd 
behindert ist; das gleiche gilt für die Zustimmung der Ehefrau; wird die Zustimmung der 
Mutter verweigert, so kann sie auf Antrag des Kindes vom Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden, wenn die Legitimation im Interesse des Kindes liegt (1726 III, 1727; R. FG. 53 1, 
55 II, 62). 
c) Den Abschluß macht, daß die Staatsregierung dem Antrage des Vaters 
stattgibt und die Ehelichkeitserklärung formell ausspricht; ob dies geschieht, ist 
Gnadensache: die Ehelichkeitserklärung kann also abgelehnt werden, auch wenn 
ihr ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht (1734). Zuständig ist in Preußen 
der Justizminister mit der Maßgabe, daß, wenn das Kind den Adel des 
Vaters erhalten soll, königliche Genehmigung nötig ist (preuß. V. v. 16. Novemb. 
99 Art. 13; preuß. Min. Verf. v. 14. Dez. 99). 
Beispiel. A. hat seine einstige Braut B. und ihr gemeinsames Kind im Stich gelassen; 
später kommt ihm der Einfall, die Ehelichkeitserklärung des Kindes zu beantragen, während 
er die Bitte der Braut, sie zu heiraten und somit das Kind durch nachfolgende Ebe zu legi- 
timieren, ohne triftigen Grund ablehnt. Hier ist, wenn die B. schwach genug ist, ihre Zu- 
stimmung zu geben, die Ehelichkeitserklärung des Kindes unbedenklich statthaft; trotzdem 
wird sie von der Regierung abgelehnt werden, weil A. ein eheliches Kind ohne Ehe gar 
nicht verdient. 
d) Unstatthaft ist eine Ehelichkeitserklärung unter Bedingungen oder Zeit- 
bestimmungen (1724). 
e) Rechtswirksam ist die Ehelichkeitserklärung nur, wenn sämtlichen vor- 
stehenden Regeln genügt ist. Die Tatsache, daß die zuständige Staatsregierung 
die Ehelichkeitserklärung formell ausgesprochen hat, deckt also etwaige Mängel 
bei Erfüllung der sonstigen Erfordernisse keineswegs. Doch gelten einige Aus- 
nahmen; die wichtigste ist, daß die Ehelichkeitserklärung auch dann gültig bleibt, 
wenn sich herausstellt, daß der Antragsteller in Wahrheit nicht der Vater des 
nunmehr legitimierten Kindes ist (1735). 
Beispiele. A. erwirkt die EChelichkeitserklärung des B., indem er anerkennt, der Vater 
des B. zu sein, während er in Wahrheit der Mutter des B. niemals beigewohnt hat. I. Hier 
ist, wenn das wahrheitswidrige Anerkenntnis A.# irrtümlich abgegeben war, aber wegen Ver- 
säumung der Anfechtungsfrist unanfechtbar geworden ist, die Ehelichkeitserklärung gültig. 
II. Dagegen ist, wenn das Anerkenntnis A.#8 wider besseres Wissen abgegeben und deshalb, 
weil gegen die guten Sitten verstoßend, nichtig war 1, die Ehelichkeitserklärung ungültig. 
3. Die Legitimation durch Ehelichkeitserklärung bewirkt, daß das Kind 
gegenüber dem Vater und der Mutter wie ein eheliches Kind behandelt wird 
1) Staudinger-Engelmann, abw. Planck-Unzner, v. Blume zu 3 1735.
	        
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