686 Buch VII. Abschnitt 4. Das Recht der unehelichen Kinder.
b) Nach preußischem Recht hatte ein uneheliches Kind nur Anspruch auf
notdürftigen Unterhalt.“
J) Nach rheinischem Recht wurden uneheliche Kinder, wenn der Vater sie
einmal formell anerkannt hatte, in vielen Beziehungen den ehelichen Kindern
gleichgestellt: namentlich war bestimmt, daß nicht bloß der Vater das Kind,
sondern gegebenenfalls auch das Kind den Vater zu unterhalten hatte.
2. Gleichmäßiger war bisher das Verhältnis der unehelichen Kinder zur
Mutter geordnet. Anders nur das rheinische Recht: ein uneheliches Kind
konnte irgendwelche Ansprüche gegen die Mutter erst dann geltend machen, wenn
es von ihr — freiwillig oder kraft Urteils — anerkannt war.“
III. Die grundsätzliche Gleichstellung der Kinder aus ungültigen Ehen
mit ehelichen Kindern galt in Preußen auch dann, wenn beide Eltern bei der
Eheschließung die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe gekannt hatten.?
IV. Die Legitimation unehelicher Kinder war im bisherigen Recht —
mit Ausnahme des rheinischen — ähnlich geregelt wie jetzt.1
Zusatz zu Abschnitt IV.
I. Kollisionsnormen.
1. Das Rechtsverhältnis zwischen einem unehelichen Kinde oder dessen Mutter und dem
Vater ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, dem die Mutter zur Zeit der Geburt
des Kindes angehörte; doch können, wenn die Mutter eine Ausländerin ist, Kind und
Mutter nicht weitergehende Ansprüche machen, als nach deutschem Recht begründet sind
(EG. 21); gleichgültig ist, welchem Rechtsgebiet der Vater angehört, sowie in welchem
Rechtsgebiet das Kind gezeugt und geboren ist und in welchem Rechtsgebiet die Beteiligten
wohnen. Beispiel: ein uneheliches Kind wird in Paris gezeugt und geboren; der Vater ist
Franzose; auch die Mutter war, als sie das Kind empfing, Französin, ist aber, weil ihre
Eltern sich in Deutschland naturalisieren lassen, einige Tage vor der Geburt des Kindes
Deutsche geworden: hier ist der Unterhaltsanspruch des Kindes nach deutschem Recht zu be-
urteilen, selbst wenn die Mutter und das Kind in Paris bleiben und bald darauf ihre Ent-
lassung aus der deutschen Staatszugehörigkeit erhalten.
2. Das Rechtsverhältnis zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter ist nach
dem Recht des Staats zu beurteilen, dem die Mutter jeweilig angehört; war die Mutter
eine Deutsche und verliert sie ihre deutsche Reichszugehörigkeit, während das Kind sie behält,
so bleibt das deutsche Recht maßgebend (s. EG. 20).
3. Die Frage, ob ein aus einer ungültigen Ehe stammendes Kind einem ehelichen
gleichzustellen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staats, dem der Vater zur Zeit der
Eheschließung angehörte (s. E#G. 207).
4. Die Legitimation bestimmt sich nach den Gesetzen des Staats, dem der Vater zur
Zeit der Legitimation angehört, ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit des Kindes oder
der Mutter; doch gilt eine Ausnahme: besitzt das Kind die deutsche Reichszugehörigkeit,
während der Vater Ausländer ist, so ist die Legitimation unwirksam, wenn die nach deutschem
Recht erforderliche Einwilligung des Kindes oder seiner Mutter nicht erfolgt ist, mag auch
das Heimatsrecht des Vaters diese Einwilligung für unnötig erklären (EG. 22).
II. Uübergangsvorschriften.
1. Die Rechtsstellung unehelicher Kinder unterliegt vom 1. Januar 1900 ab grund-
6) Pr. LN. II, 2 § 626.
7) Noth 2 S. 400. 8) Roth 2 S. 396.
9) Pr. LR. II, 2 § 50.
10) Roth 2 S. 285.