§ 362. Entferntere Verwandte und Verschwägerte. 689
wandten eine Verschwägerung mit dem Ehegatten des unehelichen Kindes — abgesehn von
den beiden zu 1b genannten Ausnahmefällen — versagt (1590, 1699, 1719, 1589 IU). Ins-
besondre gilt ein für ehelich erklärter unehelicher Sohn nicht als Stiefkind der Ehefrau seines
Vaters; ebenso wenig gilt, wenn der Sohn heiratet, seine Ehefrau als Schwiegertochter
seines Vaters (1737 1 Satz 2). Das nämliche gilt natürlich auch für die Nachkommen eines
unehelichen Kindes und deren Ehegatten. Beispiel: in dem oben zu 1b abgedruckten
Schema ist zwar C. mit D. und die F. mit der A., nicht aber B. mit D. oder die E.
mit der A. verschwägert.
II. Die Rechtsbeziehungen zwischen den entfernteren Verwandten und ebenso
die zwischen den Verschwägerten sind mannigfach. Doch sind sie großenteils auf
gewisse Gruppen von Verwandten oder Verschwägerten beschränkt.
1. Die entfernteren Verwandten der geraden Linie („Voreltern“ und
„Kindeskinder") sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, voraus-
gesetzt, daß der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und daß
der Pflichtige durch die Gewährung des Unterhalts nicht seinen eignen standes-
mäßigen Unterhalt gefährdet (1601, 1602 1, 1603 1). Dagegen besteht unter
Geschwistern und sonstigen Seitenverwandten sowie unter Verschwägerten eine
gegenseitige Unterhaltsverbindlichkeit nicht.
Beispiel. A.3 Brüder B. und C. sind wilde Spekulanten; B. wird dabei Millionär,
während C. völlig verarmt; nun stirbt B. als Junggesell ohne Testament. Hier kann A.
— als Bruder — die Million des B. für sich beanspruchen, während er — gleichfalls als
Bruder — den C der öffentlichen Armenpflege überlassen darf.
Inhaltlich stimmt die Unterhaltsverbindlichkeit zwischen Voreltern und Kindeskindern
mit der zwischen Eltern und Kindern überein; nur die Vergünstigungen, deren minderjährige
unverheiratete Kinder gegenüber den Eltern genießen, sind auf minderjährige unverheiratete
Kindeskinder gegenüber den Voreltern nicht übertragen (s. oben S. 640 IV, 1; 641, 2).
Wenn mit dem Unterhaltsanspruch oder der Unterhaltsverbindlichkeit eines entfernteren
Verwandten der geraden Linie ein gleichartiger Anspruch oder eine gleichartige Verpflichtung
andrer Verwandter oder des jetzigen oder des vormaligen Ehegatten konkurriert, so gelten
folgende Vorschriften: I. Bei der Konkurrenz zwischen Verwandten wird der Vorrang unter
den mehreren Berechtigten oder Verpflichteten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge be-
stimmt (s. 1609 I, 1606, 1739). Dagegen wird bei der Konkurrenz zwischen Verwandten
und Ehegatten ohne Rücksicht auf die erbrechtlichen Regeln die erste Stelle dem Ehegatten zu-
gewiesen; nur insoweit, als ein unterhaltspflichtiger Ehegatte durch die Gewährung des
Unterhalts seinen eignen standesmäßigen Unterhalt gefährden würde, rückt seine Ver-
pflichtung an die letzte Stelle (1609 II, 1608). II. Mehrere unterhaltsberechtigte Ver-
wandte gleichen Ranges können, wenn das Leistungsvermögen des Pflichtigen nicht aus-
reicht, um jedem den ihm gebührenden Unterhalt zu gewähren, nur eine Teilleistung
fordern, ein jeder nach Verhältnis seines Bedarfs (s. 1609). Ingleichen brauchen mehrere
unterhaltspflichtige Verwandte gleichen Ranges nur eine Teilleistung zu entrichten, und
zwar mehrere Verwandte absteigender Linie nach Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile,
mehrere Verwandte aufsteigender Linie nach Köpfen (1606).
2. Wie bereits erwähnt, können Kindeskinder mit einem oder unter Um-
ständen sogar mit mehreren ihrer Voreltern durch fortgesetzte Gütergemeinschaft
verbunden sein (s. oben S. 646 a, 670 2 a):; wenn ein an der Gemeinschaft teil-
nehmendes Kind stirbt oder sonst aus der Gemeinschaft ausscheidet, können unter
gewissen Voraussetzungen seine Nachkommen an seine Stelle treten; hinzuzufügen
ist hier nur, daß der Eintritt der Kindeskinder unter Umständen bereits von vorn-
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