Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 363. Die Adoption. 693 
Beispiel. Das einzige Kind der Witwe A. ist verschollen und wird 1901 für tot er- 
klärt; Frau A. adoptiert darauf den B.; am 1. April 1902 wird ihr der gerichtliche Be- 
schluß zugestellt, daß die Adoption bestätigt sei; nach langen Jahren stellt sich heraus, daß 
das leibliche Kind der A. in Wirklichkeit erst am 2. April 1902 verstorben ist. Hier ist die 
Adoption ungültig! Denn am 1. April 1902 hatte ja Frau A. noch ein Kind, konnte also 
an diesem Tage den B. nicht adoptieren. 
Eine Ausnahme ergibt sich aus 1752, 1756. 
III. Die Adoption kann, wie sie durch Vertrag entstanden ist, auch durch 
Vertrag wieder aufgehoben werden. Für den Abschluß dieses Vertrages 
gelten im allgemeinen die gleichen Regeln wie für den Adoptionsvertrag selbst; 
insbesondre muß der Vertragsschluß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien 
vor Gericht oder vor einem Notar geschehn und bedarf der Bestätigung des 
zuständigen Gerichts (1768 I, 1770). 
Besonderheiten. I. Außer den Adoptiveltern und dem Adoptivkinde müssen auch dessen 
Nachkommen bei dem Vertragsschluß mitwirken, soweit sich die Wirkung der Adoption auf 
sie erstreckt (17268 II). II. Ist die Adoption von einem Ehepaar vorgenommen, so müssen 
beide Gatten bei dem Vertragsschluß mitwirken (1768 III). III. Die Einwilligung der leib- 
lichen Eltern des Adoptivkindes ist entbehrlich; das gleiche gilt, wenn die Adoption durch 
eine Einzelperson geschah, für die Einwilligung des Ehegatten dieser Person sowie für die 
Einwilligung des Ehegatten des Adoptivkindes (s. aber 1768 1II). 
Findet eine gesetzwidrige Heirat unter Adoptivverwandten statt, so erlischt die Adoption 
im Verhältnis der Ehegatten zueinander kraft Gesetzes; dagegen bleibt die Adoption zwischen 
den bei der Heirat nicht beteiligten Personen bestehn (1771). Beispiel: A. heiratet, nachdem 
er sich von seiner Frau hat scheiden lassen, die vormals von ihm und seiner Frau ge- 
meinsam adoptierte B.; hier gilt die B. als Adoptivtochter nicht mehr gegenüber A., wohl 
aber gegenüber der geschiedenen Frau A. 
IV. Die Wirkungen der Adoption sind ähnlich den Wirkungen einer 
Legitimation durch Ehelichkeitserklärung. 
1. Durch die Adoption erlangt das Kind gegenüber seinen Adoptiveltern 
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (1757). Wo also in Gesetz oder 
Rechtsgeschäft von Rechtsbeziehungen zwischen „ehelichen Kindern“ und ihren 
Eltern die Rede ist, sind unter jenen die gültig adoptierten Kinder im Zweifel 
mit zu verstehn. Demnach haben die Adoptiveltern die elterliche Gewalt über 
das Kind während dessen Minderjährigkeit gerade wie leibliche Eltern; Eltern und 
Kind haben einander Unterhalt zu gewähren; ist das Kind von einem Ehe- 
paar adoptiert, das in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, so gilt beim Tode 
eines der Adoptiveltern zwischen dem überlebenden und dem Kinde fortgesetzte 
Gütergemeinschaft usw. Doch erleidet diese Regel einige Ausnahmen. 
a) Wird dem gesetzlichen Verbot zuwider zwischen Adoptiveltern und 
Adoptivkindern eine Ehe geschlossen, so ist sie — anders als die Ehe zwischen 
leiblichen Eltern und Kindern — vollgültig: nicht die Ehe muß vor der 
Adoption, sondern die Adoption vor der Ehe weichen (1311, 1323, 1771). 
b) Der Eintritt der Adoptivkinder in den Familiennamen der Adoptiv- 
eltern ist eigentümlich geregelt (s. oben Bd. 1 S. 1018). 
I) Das Erbrecht ist zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern ein andres 
als zwischen leiblichen Eltern und Kindern (s. unten § 393 III).
	        
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