Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

88 367, 368. Personen- und Güterrecht des Mündels. 709 
VII. Ebensowenig ist der Vormund zur Gewährung des Unterhalts an 
den Mündel oder zu dessen Ausstattung mit eignen Mitteln verpflichtet. 
5. Bas Güterrecht des Mündels. 
a) Allgemeine Regeln. 
g 368. 
Wie das Personenrecht, so ist auch das Güterrecht für den Mündel 
großenteils in gleicher Art geregelt wie für ein unter elterlicher Gewalt 
stehendes Kind; so hat der Vormund das Mündelgeld mündelsicher anzulegen, 
es sei denn, daß das Vormundschaftsgericht aus besondern Gründen eine andre 
Anlage gestattet; er darf aus dem Mündelvermögen nur solche Schenkungen 
machen, die Anstand oder Sitte gebieten; er darf über Mündelgrundstücke nur 
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen (1806—1811, 1804, 
1821 Nr. 1; oben S. 652, 44; 650 a; 651 o) usw. Andrerseits fehlt es aber 
auch hier an Unterschieden zwischen dem Recht eines Mündels und dem Recht 
eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes nicht. Von ihnen ist hier das 
folgende zu erwähnen. 
I. Anders als der Vater entbehrt der Vormund jeder Nutznießung des 
Mündelvermögens (1805) und ist deshalb auch von den dieser Nutznießung 
entsprechenden Pflichten befreit, so daß er die auf dem Mündelvermögen 
ruhenden Lasten nicht aus eignen Mitteln zu bestreiten braucht. Demgemäß 
ist das Güterrecht des Mündels nicht als Verwaltungsgemeinschaft, sondern 
als Gütertrennung zu bezeichnen: der Vormund vereinigt zwar die Verwaltung 
des Mündelguts und des eignen Vermögens in seiner Hand, muß aber beide 
Verwaltungen auf das schärfste scheiden, nicht bloß was das Kapital, sondern 
auch was die laufenden Einnahmen und Ausgaben betrifft; die Vereinigung 
der Verwaltung des Mündelguts und des eignen Vermögens in der Hand des 
Vormundes ist also eine bloße Personal-, keine Realunion. 
II. Eine Inventarisierungspflicht ist dem Vormunde nicht bloß in gewissen 
Fällen, wie dem Vater, sondern allgemein und ausnahmslos auferlegt, sobald 
er sein Amt antritt; ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat auch dieser bei 
der Aufnahme des Inventars mitzuwirken (1802). 
Die Vorschrift, daß der Vater bei Inventarisierung der Haushaltsgegenstände nur 
deren Gesamtwert anzugeben braucht (1640), ist auf den Vormund nicht übertragen; vielmehr 
soll sein Inventar so genau sein, wie es im Interesse des Mündels wünschenswert ist. 
Dafür ist ihm gestattet, bei der Aufnahme des Inventars auf Kosten des Mündels einen 
Sachverständigen, z. B. einen Notar, zuzuziehn (1802 II), während der Vater einen solchen 
Sachverständigen der Regel nach selber bezahlen müßte. 
III. In gewissen Fällen, in denen der Vater selbständig aufzutreten befugt 
ist, darf der Vormund nur mit Genehmigung von Gegenvormund oder Vor- 
mundschaftsgericht handeln. Und zwar ist diese Regel in dem ersten und dem
	        
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