Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

1½#. Grundbuchrecht. Eintragungsbewilligung u. Eintragungsantrag. 53 
sobeld det Miherif entdeckt wird, das Grundbuchamt von Amts wegen einen 
Bidersytuch einzutragen; wWenn die Eintragung ihrem Inhalt nach unzulässig 
it, hat dos Grandduchamt das Grundbuch von Amts wegen sogar endgültig 
zu berichtigen G##rdn.54 1.10 
Besspiele. I. A. läßt sein Grundstück dem B. auf; versehentlich trägt aber das Amt 
als Eigentümer des Grundstücks statt des B. den C. ein. Hier hat das Grundbuchamt, 
sobald es die Verwechslung bemerkt, von Amts wegen einen Widerspruch gegen die falsche 
Eintragung des C. einzutragen, während es eine endgültige Löschung dieser Eintragung 
nur auf Antrag des A. oder des C. vornehmen kann.108 II. Hätte das Grundbuchamt den 
C. als Eigentümer des Grundstücks unter irgendeiner Bedingung oder Befristung einge- 
tragen, so hätte es auch die endgültige Löschung dieser Eintragung von Amts wegen ver- 
fügen können: denn die Eintragung bedingten oder befristeten Eigentums ist „dem Inhalt 
nach“ unzulässig. 
3. Irgendeiner Form bedarf der Antrag nicht; namentlich braucht, wenn 
der Antrag dem Grundbuchamt schriftlich eingereicht wird, die Unterschrift des 
Antragstellers nicht beglaubigt zu sein (RrOrdn. 30). 
Im übrigen unterliegt der Eintragungsantrag, wenn er vom Passivbeteiligten ausgeht, 
den gleichen Regeln wie eine rechtsgeschäftliche Verfügung, gerade wie die Eintragungsbe- 
willig ung. Geht er dagegen von dem Aktivbeteiligten aus, so wird er wie ein Rechtsgeschäft 
behandelt, das eine Verfügung nicht enthält, sondern seinem Urheber lediglich von Vorteil 
ist; er kann also auch von einer beschränkt geschäftsfähigen Person gestellt werden. 
IV. 1. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Passivbeteiligte als 
Inhaber des von der Eintragung betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen 
ist. Hat er also das Recht ohne Eintragung erworben oder ist er versehentlich 
als Inhaber des Rechts gelöscht, so nimmt das Grundbuchamt nicht eher eine 
Eintragung wider ihn vor, als bis seine eigne Eintragung nachgeholt ist 
(Rr Ordn. 40 D. 
Die Regel zu 1 gilt nicht bloß für Eintragungen, die auf einer Bewilligung des 
Passivbeteiligten beruhn, sondern auch für Eintragungen, die von dem Aktivbeteiligten auf 
Grund eines wider den Passivbeteiligten gerichteten rechtskräftigen Erkenninisses oder voll- 
streckbaren Titels beantragt oder von einer Behörde nachgesucht werden. Doch kann der 
Passivbeteiligte derartige Eintragungen selbstverständlich nicht dadurch verhindern, daß er seine 
eigne Eintragung herbeizuführen unterläßt, sondern seine Eintragung kann ihm von dem 
Aktivbeteiligten oder der Behörde aufgezwungen werden (s. RrOrdn. 14). 
2. Eine wichtige Ausnahme erleidet die Regel zu 1, wenn ein Buchrecht 
im Grundbuch auf den Namen eines Verstorbenen eingetragen ist. Hier sind 
bei jeder Eintragung, die dies Recht betrifft, die Erben des Verstorbenen passiv 
beteiligt: nach der Strenge der Regel zu 1 müßte also, ehe die Eintragung 
geschieht, das Recht zuvörderst auf die Erben umgeschrieben werden. Das Gesetz 
verlangt aber die Umschreibung nur, wenn die Eintragung auf eine Belastung 
oder inhaltliche Abänderung des Rechts abzielt, erklärt sie dagegen für überflüssig, 
wenn die Übertragung des Rechts auf einen andern Inhaber oder die Auf- 
hebung des Rechts eingetragen werden soll (RerOrdn. 41 1). Die gleiche 
Regel gilt für die Erbeserben.* 
10) Siehe RG. 57 S. 284, 65 S. 98. 10) Vgl. RG. 57 S. 284. 11) NG. 53 S. 298.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.