Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

710 Buch VII. Abschnitt 7. Das Vormundschaftsrecht. 
letzten der hierher gehörigen Fälle (1, 31), nämlich bei der Anlegung von 
Mündelgeld und bei der Auflösung eines für den Mündel betriebenen Er- 
werbsgeschäfts, bloße Ordnungsvorschrift: ihre Verletzung macht den Vormund 
persönlich haftbar, mindert aber die Gültigkeit der von ihm eigenmächtig ge- 
troffenen Maßregeln nicht. In allen andern Fällen ist dagegen ein vom Vor- 
munde ohne die vorgeschriebene Genehmigung des Gegenvormundes oder Gerichts 
vorgenommenes Rechtsgeschäft ähnlich unwirksam wie ein Rechtsgeschäft, das ein 
Mündel ohne die erforderliche Zustimmung des Vormundes vorgenommen hat 
(s. 1828—1832 und oben Bd. 1 S. 184y). 
1. Der Vormund hat die Genehmigung des Gegenvormundes oder, wenn 
ein solcher nicht vorhanden, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beie 
jeder Anlegung von Mündelgeld einzuholen. So auch dann, wenn die An- 
legung mündelsicher erfolgt: unter den verschiedenen Arten mündelsicherer An- 
lagen soll eben nicht der Vormund allein, sondern Vormund und Gegenvor- 
mund oder Vormund und Gericht die Auswahl gemeinsam treffen; wird 
Mündelgeld bei einer Sparkasse oder Bank angelegt, so ist mit Sparkasse oder 
Bank zu vereinbaren, daß die Rückzahlung des Geldes an den Vormund nur 
mit Genehmigung von Gegenvormund oder Gericht erfolgen dürfe (1810, 1809). 
2. Der Vormund hat die Genehmigung des Gegenvormundes oder, 
wenn ein solcher nicht vorhanden ist, die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts bei allen Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere des Mündels 
sowie bei allen Rechtsgeschäften einzuholen, durch die er den Mündel zu solchen 
Verfügungen obligatorisch verpflichtet (1812). Doch gelten gerade für die 
wichtigste Art dieser Verfügungen, nämlich für die Annahme der Erfüllung 
einer Mündelforderung, weitgehende Ausnahmen. Der Vormund ist nämlich 
für sich allein, ohne Genehmigung von Gegenvormund oder Gericht, zur An- 
nahme zuständig (1813) 
a) bei allen Forderungen, die nicht auf Leistung von Geld oder Wert- 
papieren gehn; 
b) bei Forderungen auf Zinsen, Renten und sonstige zu den Nutzungen 
des Mündelguts gehörige Leistungen; 
) bei Forderungen auf Erstattung von Prozeßkosten und sonstige Neben- 
leistungen; 
d) bei Forderungen auf Rückzahlung von Mündelgeld, das der Vor- 
mund in nicht mündelsicherer Art oder bei einer Sparkasse oder Bank ange- 
legt hat; 
e) bei allen Forderungen, deren Gegenstand den Wert von 300 Mark 
nicht übersteigt. 
In den beiden zuletzt genannten Fällen (d, e) kann zwischen Vormund und Schuldner 
auch ein andres vereinbart, also die Genehmigung von Gegenvormund oder Gericht vertrags- 
mäßig zur Bedingung einer gültigen Rückzahlung gemacht werden. Bei der Anlegung von 
Mündelgeld auf Sparkassen oder Banken wird eine solche abweichende Vereinbarung tat-
	        
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