§ 368. Güterrecht des Mündels. 711
sächlich die Regel bilden, so daß selbst die kleinsten Spareinlagen an den Vormund nur
mit Genehmigung von Gegenvormund oder Gericht ausbezahlt werden können.
3. Der Vormund hat, gleichgültig, ob ein Gegenvormund vorhanden ist
oder nicht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen:
a) zu allen Rechtsgeschäften, die auf den entgeltlichen Erwerb eines
Grundstücks oder eines andern zum unbeweglichen Vermögen des Mündels
gehörigen Gegenstandes gerichtet sind (1821 Nr. 4);
b) zu Erbteilungsverträgen (1822 Nr. 2);
e) zu Pachtverträgen über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,
ohne Rücksicht auf die Dauer der Pachtung (1822 Nr. 4);
4) zu Vergleichen oder Schiedsverträgen, wenn der Gegenstand des
Streits unschätzbar ist oder den Wert von 300 Mark übersteigt (1822 Nr. 12);
e) zu Rechtsgeschäften, durch welche die für eine Forderung des Mündels
bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu
begründet wird (1822 Nr. 13);
1) zur Auflösung eines namens des Mündels betriebenen Erwerbsgeschäfts
(1823).
IV. 1. a) Zur Rechnungslegung ist der Vormund, anders als der Vater,
alljährlich verpflichtet; ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das
Vormundschaftsgericht nach Ablauf des ersten Rechnungsjahrs die Rechnungs-
periode auf zwei oder drei Jahre verlängern (1840).
Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten und über den Ab= und Zugang des Vermögens Auskunft geben; Belege, z. B.
Quittungen über die für den Mündel gemachten Ausgaben, sind der Rechnung insoweit bei-
zufügen, als sie üblich sind; wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung be-
trieben, so kann das Vormundschaftsgericht als Rechnung eine aus den Büchern gezogene
Bilanz genügen lassen; es kann aber ebensogut auch die Vorlegung der Bücher selbst oder
sonstiger Belege fordern (1841).
b) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat er sich bei
der Rechnungslegung als Kontrolleur zu beteiligen: der Vormund hat ihm zu
diesem Zweck die Rechnung vorzulegen und den Vermögensbestand nachzu-
weisen; der Gegenvormund hat das Ergebnis seiner Prüfung auf der Rechnung
zu vermerken (1842).
e) Die endgültige Prüfung der Vormundschaftsrechnung geschieht durch
das Gericht; soweit erforderlich, hat das Gericht die Berichtigung und Er-
gänzung der Rechnung herbeizuführen; bleibt ein Rechnungsposten streitig,
so kann der Streit im Prozeßwege zwischen dem Vormunde und einem dem
Mündel zu bestellenden Pfleger sofort ausgetragen, es kann aber auch die
Erledigung des Streits bis zur Volljährigkeit des Mündels vertagt werden
(1843).
2. Außer der Jahresrechnung hat der Vormund bei Aufhören seines
Amts eine Schlußrechnung abzulegen; diese Schlußrechnung ist gerade wie die
1) RNG. 56 S. 338.