§ 378. Anfechtung letztwilliger Verfügungen. 731
Fälle. 1. G. und H. erleben beide den Erbfall. Hier sind sie beide anfechtungsberechtigt,
während J., auf dessen Person sich der Irrtum des F. bezog, kein Anfechtungsrecht hat, da ihm
ja die Aufhebung der Verfügung des F. bei Lebzeiten seines Vaters nicht unmittelbar zustatten
kommen würde. 2. G. ist vor dem Erbfall gestorben. Hier ist an seines Vaters Statt der
verleumdete J. anfechtungsberechtigt, während das Anfechtungsrecht des H. nunmehr fort-
fällt; immerhin hat, wenn J. von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht, auch H. Vorteil
davon, da die der Gemeinde K. entrissene Erbschaft halb an J., halb an H. fällt. 3. Nach
G. ist auch J. gestorben, ohne den Erbfall zu überleben. Hier steht das Anfechtungsrecht
niemandem zu; vielmehr kann die Gemeinde K. die ihr durch die Verleumdung J.s zu-
gefallene Erbschaft unanfechtbar behalten!!
I%0) Nicht anfechtungsberechtigt ist der Erblasser selbst: er kann seine letzt-
willigen Verfügungen aufheben, nicht aber anfechten!
2. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe ein-
gesetzt oder enterbt oder ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung
solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaß-=
gericht; dasselbe gilt für die Anfechtung von Verfügungen, durch die ein Ver-
mögensrecht für einen andern nicht begründet wird, namentlich für die An-
fechtung der Anordnung einer Auflage; bei andern letztwilligen Verfügungen,
vor allem der Anordnung von Vermächtnissen, ist die Anfechtung gegenüber
dem zu erklären, der durch die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil
erlangt hat (2081, 143 IV).
3. Die Anfechtung bedarf keiner Form.
4. Die Anfechtung wirkt, auch wenn nur einer von mehreren Anfechtungs-
berechtigten sie erklärt, für und wider sämtliche Beteiligte (142 D.
5. Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen; die Frist be-
ginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsrecht Kenntnis
erlangt; die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre
verstrichen sind (s. 2082, 2083).
6. Das Anfechtungsrecht fällt fort, wenn der Anfechtungsberechtigte nach Eintritt des
Erbfalls die anfechtbare Verfügung formlos bestätigt (144). Dagegen hat der Erblasser ein
solches Bestätigungsrecht nicht, sondern muß, wenn er seine anfechtbar getroffene letztwillige
Verfügung gegen Anfechtung sichern will, die Verfügung wiederholen!
7. Eine Schadensersatzpflicht zugunsten dessen, der auf die Gültigkeit der letztwilligen
Verfügung vertraut, ist im Fall der Anfechtung wegen Irrtums, anders als bei Rechts-
geschäften unter Lebenden, nicht begründet (2078 1II). Dasselbe wird für den Fall der
Simulation anzunehmen sein.“
4. Ausschluß der Stellvertretung bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen.
§ 379.
I. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nur persönlich treffen:
jede Stellvertretung ist ausgeschlossen, sowohl durch Bevollmächtigte wie durch
5) Strohal, Erbrecht S. 297 1.