732 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
gesetzliche Vertreter (2064). Auch für den Fall, daß der Erblasser nicht testier-
fähig ist, gilt keine Ausnahme: so wünschenswert es im Einzelfall sein mag,
die Beerbung einer nicht testierfähigen Person anders zu regeln, als das Ge-
setz es nach seiner Schablone vorschreibt, nicht die Eltern, nicht der Vormund,
nicht das Vormundschaftsgericht sind dazu imstande!
II. Der Erblasser muß seine letztwilligen Verfügungen nicht bloß der
Form, sondern auch dem Inhalt nach persönlich treffen. Demgemäß ist es
unzulässig, daß er die Gültigkeit seiner Verfügung ganz oder teilweise von der
Bestimmung eines andern abhängig macht, sowie daß er die Bestimmung der
Personen, die aus seinem Nachlaß eine Zuwendung erhalten sollen, oder des
Gegenstandes der Zuwendung einem andern überläßt (2065). Doch ist bei
diesem Verbot vorausgesetzt, daß der andre seine Bestimmung wie ein Testator,
d. h. mit Bezug auf die Erbschaft und völlig willkürlich treffen solle. Da-
gegen ist es dem Erblasser unverboten, in seinem Testament auf Bestimmungen
eines andern zu verweisen, die nicht die Erbschaft als solche angehn oder nicht
nach Willkür, sondern nach sachverständigem Ermessen getroffen werden sollen
(s. 2105 10.
Beispiele. I. Ungültig sind folgende Verfügungen: „ich setze meine Tochter erster Ehe
zu meiner alleinigen Erbin ein, wenn meine Witwe damit einverstanden ist“; „ich ernenne
von meinen Neffen denjenigen zu meinem Alleinerben, den mein Freund M. aussuchen
wird“; „ich berufe als Erbinnen meine beiden Schwestern; die Größe ihrer Erbteile soll
mein Bruder bestimmen“. II. Dagegen sind folgende Verfügungen gültig: „ich setze meine
Tochter erster Ehe zu meiner alleinigen Erbin ein, wenn meine Frau sich spätestens ein
Jahr nach meinem Tode mit ihr aussöhnt“; „ich ernenne von meinen Neffen denjenigen zu
meinem Alleinerben, den mein Freund M. für den solidesten erklären wird“; „ich berufe
als Erbinnen meine beiden Schwestern; die Größe ihrer Erbteile soll mein Bruder nach
Maßgabe der Bedürftigkeit beider bestimmen“.
Eine Ausnahme bei Vermächtnissen und Auflagen siehe unten 88§ 433, 435.
5. Bie Form der letztwilligen Verfügungen.
a) Allgemeines.
§ 380.
I. Alle letztwilligen Verfügungen sind Formalgeschäfte: ob ihr Inhalt
wichtig oder unwichtig, auffällig oder herkömmlich ist, in jedem Fall sind sie
nur gültig, wenn sie in bestimmter Art beurkundet werden. Die Urkunde, die
eine letztwillige Verfügung verbrieft, heißt Testament; doch wird auch der
Inhalt der Urkunde, also die Gesamtheit der in einer und derselben Urkunde
verbrieften letztwilligen Verfügungen des nämlichen Erblassers, „Testament"“
genannt.
II. Die Testamentsformen sind zwingenden Rechts. Der Erblasser kann
sie also seinerseits weder erleichtern noch erschweren.
1) Planck-Strohal Anm. 1 zu § 2065.