Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

738 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts. 
3. In allen drei Fällen gilt das Testament als nicht errichtet, wenn seit 
der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt; doch 
ist Beginn und Lauf der Frist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, 
ein Testament vor Richter oder Notar zu errichten (s. 2252). 
e) Das Militärtestament. 1 
§ 384. 
I. 1. Zur Errichtung eines Militärtestaments sind berechtigt (RMil- 
Ges. v. 2. Mai 1874 § 44; E. 44): 
a) alle Angehörige des aktiven Heers, wenn sie in Kriegszeiten oder 
während eines Belagerungszustandes ihr Standquartier im Dienst verlassen 
haben oder wenn ihr Standgquartier angegriffen oder belagert wird; 
b) alle Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffs der 
kaiserlichen Marine gehören oder die sich mit Zustimmung des Kapitäns an 
Bord eines solchen Schiffs aufhalten, solange das Schiff sich außerhalb eines 
inländischen Hafens befindet; 
I%) Deutsche, die sich als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des 
Feindes befinden; 
d) alle Personen, die in Kriegszeiten den Militärgesetzen unterstehn, 
namentlich Bedienstete eines Offiziers, die ihm ins Feld folgen. 
2. a) Das Militärtestament kann nach dem Belieben des Erblassers in 
drei verschiedenen Formen errichtet werden (RMiles. 44, EG. 44). Alle drei 
unterscheiden sich von den für sonstige Testamente vorgeschriebenen Formen 
nicht unwesentlich; am größten ist der Unterschied bei der zweiten Form (0). 
a) Die letztwillige Verfügung wird vom Erblasser eigenhändig geschrieben 
und unterschrieben; Ortsangabe und Datum ist entbehrlich. 
6) Die Verfügung wird von fremder Hand geschrieben und vom Erblasser 
sowie von einem Kriegsgerichtsrat oder zwei Zeugen unterzeichnet. 
)) Die Verfügung wird vom Erblasser weder geschrieben noch unter- 
schrieben, sondern bloß mündlich erklärt, sodann in Gegenwart zweier Kriegs- 
gerichtsräte oder eines Kriegsgerichtsrats und zweier von ihm zugezogener 
Zeugen schriftlich aufgezeichnet, dem Erblasser vorgelesen und von beiden 
Kriegsgerichtsräten oder von einem Kriegsgerichtsrat und den beiden Zeugen 
unterschrieben. 
b) Zu 6 und #y steht dem Kriegsgerichtsrat jeder Offizier sowie, wenn 
der Erblasser verwundet oder krank ist, jeder Militärgeistliche, Militärarzt oder 
höhere Lazarettbeamte gleich. 
II. 1. Die für die Testamentserrichtung vor Gericht oder Notar geltenden 
1) Weyl, Arch. f. öff. Recht Bd. 16 S. 115.
	        
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