738 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
3. In allen drei Fällen gilt das Testament als nicht errichtet, wenn seit
der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt; doch
ist Beginn und Lauf der Frist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist,
ein Testament vor Richter oder Notar zu errichten (s. 2252).
e) Das Militärtestament. 1
§ 384.
I. 1. Zur Errichtung eines Militärtestaments sind berechtigt (RMil-
Ges. v. 2. Mai 1874 § 44; E. 44):
a) alle Angehörige des aktiven Heers, wenn sie in Kriegszeiten oder
während eines Belagerungszustandes ihr Standquartier im Dienst verlassen
haben oder wenn ihr Standgquartier angegriffen oder belagert wird;
b) alle Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffs der
kaiserlichen Marine gehören oder die sich mit Zustimmung des Kapitäns an
Bord eines solchen Schiffs aufhalten, solange das Schiff sich außerhalb eines
inländischen Hafens befindet;
I%) Deutsche, die sich als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des
Feindes befinden;
d) alle Personen, die in Kriegszeiten den Militärgesetzen unterstehn,
namentlich Bedienstete eines Offiziers, die ihm ins Feld folgen.
2. a) Das Militärtestament kann nach dem Belieben des Erblassers in
drei verschiedenen Formen errichtet werden (RMiles. 44, EG. 44). Alle drei
unterscheiden sich von den für sonstige Testamente vorgeschriebenen Formen
nicht unwesentlich; am größten ist der Unterschied bei der zweiten Form (0).
a) Die letztwillige Verfügung wird vom Erblasser eigenhändig geschrieben
und unterschrieben; Ortsangabe und Datum ist entbehrlich.
6) Die Verfügung wird von fremder Hand geschrieben und vom Erblasser
sowie von einem Kriegsgerichtsrat oder zwei Zeugen unterzeichnet.
)) Die Verfügung wird vom Erblasser weder geschrieben noch unter-
schrieben, sondern bloß mündlich erklärt, sodann in Gegenwart zweier Kriegs-
gerichtsräte oder eines Kriegsgerichtsrats und zweier von ihm zugezogener
Zeugen schriftlich aufgezeichnet, dem Erblasser vorgelesen und von beiden
Kriegsgerichtsräten oder von einem Kriegsgerichtsrat und den beiden Zeugen
unterschrieben.
b) Zu 6 und #y steht dem Kriegsgerichtsrat jeder Offizier sowie, wenn
der Erblasser verwundet oder krank ist, jeder Militärgeistliche, Militärarzt oder
höhere Lazarettbeamte gleich.
II. 1. Die für die Testamentserrichtung vor Gericht oder Notar geltenden
1) Weyl, Arch. f. öff. Recht Bd. 16 S. 115.