Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

6 388. Erbverträge. 749 
fügungen, die vom Erblasser nicht erbvertragsmäßig getroffen werden können, 
wie die Benennung eines Vormundes, dürfen in einen Erbvertrag wenigstens 
formell eingeschaltet werden (2299 1). 
à) Letztwillige Verfügungen, die in einen Erbvertrag ausgenommen werden, 
hören dadurch nicht auf, „letztwillig“ zu sein; sie werden demgemäß grund- 
sätzlich gerade so behandelt, als ob sie in einem Testament ständen (2299 II): 
sie sind also nur gültig, wenn der Erblasser testierfähig ist, sie können vom 
Erblasser beliebig widerrufen werden usw. Mit den im Erbvertrage getroffenen 
vertragsmäßigen Bestimmungen haben sie gleichen Rang: soweit sie sich wider- 
sprechen, heben sie sich gegenseitig auf. 
b) Wird der Erbvertrag durch Vertrag oder durch einseitigen Rücktritt 
des Erblassers aufgehoben, so treten im Zweifel auch die in ihm enthaltenen 
letztwilligen Verfügungen außer Kraft (2299 III). « 
3. Dritter Fall: die letztwilligen Verfügungen sind nach Abschluß des 
Erbvertrages errichtet. 
a) Derartige Verfügungen sind, wie die vor Errichtung des Erbvertrages 
getroffenen Verfügungen, insoweit unwirksam, als sie das Recht der in dem 
Erbvertrage bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer schmälern (2289 1I Satz 2). 
Eine Ausnahme gilt aber natürlich in den Fällen, in denen der Erblasser den Erb- 
vertrag durch letztwillige Verfügung aufzuheben befugt ist: hier müssen nicht die letztwilligen 
Verfügungen vor dem Erbvertrage, sondern es muß umgekehrt der Erbvertrag vor den letzt- 
willigen Verfügungen weichen (s. oben zu VII, 2). 
b) Werden die Bestimmungen des Erbvertrages, die den jüngeren letzt- 
willigen Verfügungen des Erblassers entgegenstehn, nachträglich aufgehoben, so 
werden die letztwilligen Verfügungen vollwirksam. Das gleiche gilt, wenn jene 
erbvertragsmäßigen Bestimmungen aus einem andern Grunde hinfällig werden, 
also namentlich wenn der Bedachte die Zuwendung ausschlägt. 
V. Gemeinschaftliche Testamente. 
8 389. 
I. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments? ist nur 
Ehegatten gestattet (2265); andre Erblasser, insbesondre Verlobte, sind dazu 
nicht befugt. 
II. Soll ein gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges Privattestament 
errichtet werden, so muß nicht bloß die Unterschrift, sondern auch die Angabe 
von Ort und Zeit von jedem Gatten eigenhändig geschrieben werden — eine 
7) Schiffner, Erbvertrag S. 140; Hellwig, Verträge S. 598; Strohal § 467. 
1) Löwenwald, gemeinschaftl. Testamente (99); Brütt, Arch. f. BR. 29 S. 385; Kiß 
ebenda 25 S. 175; P. Meyer, das gemeinschaftl. Testament (08). 
2) Siehe RG. 72 S. 204.
	        
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