752 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
seine Verfügungen von denen des andern abhängig. Alsdann gelten die Regeln zu 2 nur,
wenn die letzteren Verfügungen aufgehoben werden oder nichtig sind.
e) Aus dem Satz, daß nach dem Tode eines Gatten der überlebende seine korrespektiven
Verfügungen nur aufheben kann, wenn er das ihm selber Zugewendete ausschlägt, ergibt
sich, daß der Überlebende das Aufhebungsrecht gänzlich verliert, wenn er das ihm Zuge-
wendete (z. B. wegen Versäumung der hierfür bestimmten Frist I1944)) nicht mehr ausschlagen
kann. Anders ausgedrückt: wenn der überlebende Gatte die ihm von dem vorverstorbenen
Gatten zugedachten Zuwendungen endgültig erwirbt, hören seine korrespektiven letztwilligen
Verfügungen auf, „letztwillige“ zu sein. — Der überlebende Gatte braucht nur das ihm in
dem gemeinsamen Testament Zugewendete auszuschlagen, nicht auch Zuwendungen, die in
einem andern Testament erfolgt sind, oder das, was er von dem vorverstorbenen Gatten
kraft Gesetzes erbt. Hat der vorverstorbene ihm in dem gemeinsamen Testament gar nichts
zugewandt, so braucht der überlebende überhaupt nichts auszuschlagen, ist also zur Aufhebung
des Testaments ohne weiteres befugt.“
4) Sollen korrespektive Verfügungen eines Gatten bei Lebzeiten beider Gatten durch
einen gemeinschaftlichen Akt beider aufgehoben werden, so sind diejenigen Formen, die bei
Aufhebung eines Einzeltestaments seitens des Einzeltestators zu beobachten sind, seitens
beider Gatten einzuhalten: beide Gatten müssen also ein gemeinsames Testament oder einen
gemeinsamen Erbvertrag errichten oder die alte Testamentsurkunde gemeinsam vernichten
oder sie sich aus dem amtlichen Gewahrsam gemeinsam zurückgeben lassen (s. 2272). Da-
gegen genügt ein einseitiger Akt eines Gatten, z. B. ein von ihm errichtetes einseitiges
Testament selbst dann nicht, wenn der andere Gatte ihm ausdrücklich zustimmt.
VI. Schenkungen auf den Todesfall.
8 390.
I. Schenkungen auf den Todesfall sind Schenkungsversprechen,
deren Erfüllung bei Lebzeiten des Schenkers von dem Beschenkten gar nicht
oder nur bedingt gefordert werden kann. Sie stehn, je nachdem sie wider-
ruflich sind oder nicht, den Testamenten oder Erbverträgen sehr nahe, unter-
scheiden sich aber von ihnen dadurch, daß sie nach der Absicht des Schenkers
nicht „von Todes wegen“ wirksam sind, sondern dem Beschenkten schon bei
Lebzeiten des Schenkers ein — freilich befristetes oder bedingtes — Recht auf
Erfüllung des Schenkungsversprechens gewähren sollen.
II. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten dieser Schenkungen.
1. Die eine Art ist dadurch ausgezeichnet, daß ihre Erfüllung nur für
den Fall gefordert werden kann, daß der Beschenkte den Schenker überlebt.
Derartige Schenkungen werden rechtlich ebenso behandelt wie Erbverträge oder
Testamente; nur wenn der Schenker sie noch bei Lebzeiten tatsächlich erfüllt,
unterliegen sie dem gewöhnlichen Schenkungsrecht (2301).
2. Die andre Art umfaßt alle übrigen Schenkungen auf den Todesfall.
4) Abw. Planck-Unzner Anm. 2 zu § 2270; Strohal § 43 as.
5) Abw. Strohal § 43 a #5.
6) Abw. Kipp S. 82. Vgl. Landsberg S. 1120.
7) Abw. Wilke Anm. 3 zu § 2271.