Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 392. Gesetzliche Verwandtenerbfolge. 759 
Kopfzahl der Kinder entspricht eine Vergrößerung ihrer Kopfteile (1924 I, 
II. IV). 
6) In der zweiten Ordnung wird durch den Fortfall des einen Eltern- 
erbteils der überlebende der Eltern Alleinerbe (1925 III Satz 2). 
?) In der dritten Ordnung wird durch den Fortfall eines Großeltern- 
erbteils der eine der drei übrigen Erbteile verdoppelt, während die beiden 
andern auf ¼ verbleiben: die Verdoppelung wird demjenigen der Großeltern 
zu teil, der mit dem Vorverstorbenen zu der nämlichen — väterlichen oder 
mütterlichen — Linie gehört (Erbfolge nach Linien); fallen zwei Groß- 
elternerbteile fort, so werden die übrigbleibenden Erbteile alle beide verdoppelt; 
fallen drei Großelternerbteile fort, so ist der vierte der Großeltern Alleinerbe 
(1926 III Satz 2, IV). 
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4 4. * * i 
Beispiele. In den neben- 
stehenden Schematen erben: zu 
I. B., D. je ½; zu II. K. alles 4 5 5 
zu III. O. ½, P., O. je ¼. 5 “ 7 0 
F ẽ 9 * 
c) Dritter Fall: von den an der Spitze der Ordnung stehenden Ver- 
wandten ist einer oder sind mehrere oder alle vor Eintritt des Erbfalls mit 
Hinterlassung überlebender Nachkommenschaft gestorben. Alsdann treten an 
die Stelle jedes Vorverstorbenen seine durch ihn mit dem Erblasser verwandten 
Kinder, also die Enkel des Erblassers in der ersten, die Geschwister in der 
zweiten, Onkel und Tante in der dritten Ordnung; und zwar gelten diese 
Kinder gegenüber dem Erblasser als ein einziger Stamm; das heißt: sie erben 
zusammen nur den Erbteil, den der Vorverstorbene geerbt haben würde, wenn 
er den Erbfall erlebt hätte, und teilen ihn unter sich nach Köpfen. Ist auch 
eines dieser Kinder vor dem Erbfall gestorben, so treten wieder die Kinder des 
Kindes an dessen Stelle, also die Urenkel des Erblassers in der ersten, Neffe 
und Nichte in der zweiten, Vetter und Base in der dritten Ordnung; und zwar 
gelten auch sie selbstverständlich als ein einziger Stamm; das heißt: die Kinder 
jedes vorverstorbenen Kindes nehmen zusammen nur dessen Erbteil und teilen 
ihn untereinander wiederum nach Köpfen. Der nämliche Eintritt wiederholt 
sich, wenn auch eines dieser Kindeskinder oder ein noch entfernterer Nachkomme 
vor dem Erbfall stirbt (Repräsentationsprinzip, Erbfolge nach 
Stämmen; 1924 III, IV, 1925 III Satz 1, 1926 III—V). Ist jemand 
innerhalb der Ordnung mit dem Erblasser mehrfach verwandt, so hat er An- 
teil an den Erbteilen aller Stämme, denen er angehört (1927). 
Beispiele. In den folgenden Schematen gestaltet sich das Erbrecht wie folgt. Zu I: 
es erben B. als Sohn des Erblassers ½, G. als Enkel ½, H. als Enkel väterlicherseits ½, 
als Urenkel mütterlicherseits ½, zusammen ½; dagegen geht der Enkel D. leer aus; denn
	        
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