§ 392. Gesetzliche Verwandtenerbfolge. 759
Kopfzahl der Kinder entspricht eine Vergrößerung ihrer Kopfteile (1924 I,
II. IV).
6) In der zweiten Ordnung wird durch den Fortfall des einen Eltern-
erbteils der überlebende der Eltern Alleinerbe (1925 III Satz 2).
?) In der dritten Ordnung wird durch den Fortfall eines Großeltern-
erbteils der eine der drei übrigen Erbteile verdoppelt, während die beiden
andern auf ¼ verbleiben: die Verdoppelung wird demjenigen der Großeltern
zu teil, der mit dem Vorverstorbenen zu der nämlichen — väterlichen oder
mütterlichen — Linie gehört (Erbfolge nach Linien); fallen zwei Groß-
elternerbteile fort, so werden die übrigbleibenden Erbteile alle beide verdoppelt;
fallen drei Großelternerbteile fort, so ist der vierte der Großeltern Alleinerbe
(1926 III Satz 2, IV).
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4 4. * * i
Beispiele. In den neben-
stehenden Schematen erben: zu
I. B., D. je ½; zu II. K. alles 4 5 5
zu III. O. ½, P., O. je ¼. 5 “ 7 0
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c) Dritter Fall: von den an der Spitze der Ordnung stehenden Ver-
wandten ist einer oder sind mehrere oder alle vor Eintritt des Erbfalls mit
Hinterlassung überlebender Nachkommenschaft gestorben. Alsdann treten an
die Stelle jedes Vorverstorbenen seine durch ihn mit dem Erblasser verwandten
Kinder, also die Enkel des Erblassers in der ersten, die Geschwister in der
zweiten, Onkel und Tante in der dritten Ordnung; und zwar gelten diese
Kinder gegenüber dem Erblasser als ein einziger Stamm; das heißt: sie erben
zusammen nur den Erbteil, den der Vorverstorbene geerbt haben würde, wenn
er den Erbfall erlebt hätte, und teilen ihn unter sich nach Köpfen. Ist auch
eines dieser Kinder vor dem Erbfall gestorben, so treten wieder die Kinder des
Kindes an dessen Stelle, also die Urenkel des Erblassers in der ersten, Neffe
und Nichte in der zweiten, Vetter und Base in der dritten Ordnung; und zwar
gelten auch sie selbstverständlich als ein einziger Stamm; das heißt: die Kinder
jedes vorverstorbenen Kindes nehmen zusammen nur dessen Erbteil und teilen
ihn untereinander wiederum nach Köpfen. Der nämliche Eintritt wiederholt
sich, wenn auch eines dieser Kindeskinder oder ein noch entfernterer Nachkomme
vor dem Erbfall stirbt (Repräsentationsprinzip, Erbfolge nach
Stämmen; 1924 III, IV, 1925 III Satz 1, 1926 III—V). Ist jemand
innerhalb der Ordnung mit dem Erblasser mehrfach verwandt, so hat er An-
teil an den Erbteilen aller Stämme, denen er angehört (1927).
Beispiele. In den folgenden Schematen gestaltet sich das Erbrecht wie folgt. Zu I:
es erben B. als Sohn des Erblassers ½, G. als Enkel ½, H. als Enkel väterlicherseits ½,
als Urenkel mütterlicherseits ½, zusammen ½; dagegen geht der Enkel D. leer aus; denn