Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

58 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
aber, ganz anders als die Eintragungen des Grundbuchs, auf Offenkundigkeit 
keinerlei Anspruch erheben kann. Im Gegenteil, der Besitzstand ist bei Fahr- 
nissachen oft so versteckt, daß selbst die Nächstbeteiligten sich darüber im un- 
klaren befinden können und niemand mit Sicherheit zu bestimmen vermag, wie 
im Streitfall die Prozeßgerichte die Besitzfrage entscheiden werden. 
6) Zweitens kommt in Betracht, daß die Funktion des Besitzstandes als 
eines Anzeichens für den Rechtsstand regelmäßig bei solchen Sachen ver- 
sagt, die dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden 
gekommen sind (935, 1032, 1207, 1208). Denn auch das Abhandenkommen 
einer Sache kann sich im Dunkeln abspielen, sodaß der Erwerber schlechter- 
dings kein Mittel hat, um festzustellen, ob die Sache zu den abhanden 
gekommenen zählt oder nicht. 
Beispiele s. unten in der Lehre vom Besitz und Eigentum. 
Im Gegensatz zu mir behauptet H. Meyer, auf den Wegen Goethes, „des großen 
Wirklichkeitssuchers, des Meisters im Schauen"“ wandelnd, daß das Publizitätsprinzip auch 
im Fahrnissachenrecht gelte.: Ich könnte mir vorstellen, daß man auf Goethes Pfaden auch 
zu einer andern Ansicht gelangen kann. 
b) Ein andrer wichtiger Unterschied ist, daß die Fiktion, aus dem Besitz- 
stande an einer Sache lasse sich der Rechtsstand an ihr unfehlbar ableiten, 
nicht bloß gegenüber einer Partei versagt, die die Unrichtigkeit der Fiktion 
gekannt, sondern auch gegenüber einer Partei, die sie aus grober Fahrlässigkeit 
verkannt hat (932 II, 1032, 1207). 
Beispiel. A. ist im Grundbuch als Eigentümer eines Landhauses eingetragen und ist 
auch im Eigenbesitz aller darin befindlichen Möbel; nun veräußert er Haus und Möbel an 
B.; in Wirklichkeit gehörten aber Haus und Möbel dem C., und B. hat dies nur aus grober 
Fahrlässigkeit nicht bemerkt. Hier erlangt B. das Eigentum des Hauses, nicht aber auch 
das der Möbel. 
3. Im übrigen kann auf die allgemeinen Grundsätze des Fahrnissachenrechts 
an dieser Stelle noch nicht näher eingegangen werden. Denn sie setzen, wie 
schon aus den bisher gegebenen Andeutungen folgt, eine genaue Kenntnis der 
erst im folgenden Abschnitt darzustellenden Besitzlehre voraus. 
II. Eine dem Grundbuch verwandte Einrichtung ist im Fahrnissachenrecht 
nur für Schiffe eingeführt, das „Schiffsregister“. Doch bleibt dessen Dar- 
stellung besser dem Handelsrecht überlassen. 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
184. 
I. Der Begriff des dinglichen Rechts ist schon dem Mittelalter bekannt 
gewesen. 1 Doch ist er gerade wie der des Forderungsrechts erst seit der 
Rezeption zu voller theoretischer Klarheit durchgedrungen. 
  
2) H. Meyer, Publizitätsprinzip (09) S. VII, 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.