§5 393. Gesetzl. Erbfolge von unehel. u. von Adoptivverwandten. § 394. Enterbung. 763
Beispiel. In dem folgenden Schema, in dem die leibliche Verwandtschaft durch durch-
gehende, die Adoptivverwandtschaft durch punktierte Linien bezeichnet ist, wird der Erblasser
E I von C., der Erblasser E II von C. und D. beerbt.
Wird ein Blutsverwandter adoptiert, so gilt er 4
nicht als doppelt verwandt, sondern die Adoptivver- 1
wandtschaft deckt die Blutsverwandtschaft?; wenn z. B. 7
eine Witwe von ihren beiden unehelichen Kindern das
eine adoptiert, so wird sie von beiden zu gleichen Teilen ¾
beerbt. ( e ##x
Kein Erbrecht besteht zwischen den Eltern des Adoptivvaters und den Adoptivkindern
oder zwischen Adoptivgeschwistern; denn sie sind ja untereinander nicht verwandt (s. oben
S. 694, 2, 4).
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b) Fortfall des gesetzlichen Verwandtenerbrechts.
§ 394.
I. Der Erblasser kann jedem kraft Gesetzes zu seiner Erbschaft berufenen
Verwandten das gesetzliche Erbrecht entziehn, indem er ihn enterbt (1938).
1. Die Enterbung geschieht durch letztwillige Verfügung.
2. Sie kann nach freier Willkür des Erblassers erfolgen. So auch dann,
wenn der Enterbte zu den Pflichtteilsberechtigten gehört. Denn diese können
nur verlangen, daß die Erben des Erblassers ihnen aus der Erbschaft den
Pflichtteil ausbezahlen; dagegen können sie nicht beanspruchen, selber als Erben
des Erblassers berufen zu werden.
3. Die Enterbung bewirkt, daß der Enterbte in Ansehung der Erbschaft
behandelt wird, als sei er vor dem Erblasser gestorben. Seine Enterbung
gereicht also je nach Lage des Falls entweder denjenigen zum Vorteil, die in
der Rangordnung der gesetzlichen Erben auf ihn folgen, oder denjenigen, die
in dieser Rangordnung neben ihm stehn: jene verdanken der Enterbung, daß
sie überhaupt Erben werden; diese verdanken der Enterbung, daß ihr Anteil
an der Erbschaft vergrößert wird.
Beispiele. I. A. hinterläßt bei seinem Tode folgende Verwandte: einen Sohn B., einen
von diesem abstammenden Enkel C., einen Bruder D.; mehrere Jahre nach dem Tode A.3s
wird dem B. ein zweiter Sohn E. geboren. Hier wird, wenn A. den B. enterbt, sein ge-
setzlicher Erbe allein der Enkel C. und nicht etwa der Bruder D. oder der nachgeborene
Enkel E. (s. oben Bd. 1 S. 34, Beispiel 1).1 II. F. hinterläßt als einzige Verwandte dreie
Brüder G., H., J. und einen Vetter K. Hier sind, wenn F. den G. enterbt, seine ge-
setzlichen Erben H. und IJ., indem ihr Anteil an der Erbschaft, der ohne die Enterbung des
G. 1 betragen würde, auf ½ erhöht wird.
II. Das gesetzliche Erbrecht fällt ferner fort, wenn der kraft Gesetzes zur
Erbschaft berufene Verwandte auf sein Erbrecht bei Lebzeiten des Erblassers
vertragsmäßig verzichtet oder wenn er nach dem Tode des Erblassers die
3) Abw. Endemann 8 2028; vermittelnd Wilke zu § 1927; Kuttner, Jahrb. f. Dogm.
4 S. 60.
1) RG. 61 S. 15; abw. Heymann S. 53.