764 Buch VIII. Abschnitt 2. Die Berufung zur Erbschaft.
Erbschaft einseitig ausschlägt oder wenn ihm die Erbschaft wegen Erb-
unwürdigkeit entrissen wird. Von diesen drei Fällen kann indes erst
später gehandelt werden.
III. Das gesetzliche Erbrecht geht endlich auch dann verloren, wenn der als Erbe be-
rufene Verwandte Ordensgeistlicher ist und zum Erwerbe der Erbschaft die nach Maß-
gabe der Landesgesetze erforderliche staatliche Genehmigung nicht erhält (Ec. 87). Ubrigens
ist diese Regel zurzeit fast bedeutungslos, da Landesgesetze, die Ordensgeistlichen den Erb-
schaftserwerb nur mit staatlicher Genehmigung freigeben, bloß in einigen protestantischen
Kleinstaaten, z. B. in Reuß j. L. (AusfGes. 14), bestehn.
c) Mehrheit der Erbteile des nämlichen Erben.
§ 395.
I. Ist jemand mit dem Erblasser mehrfach verwandt und gewinnt er hier-
durch mehrere Anteile an der Erbschaft, so gilt jeder dieser Anteile als ein
besondrer Erbteil (1927).
II. Im übrigen erhält jeder Verwandte nur einen einzigen Erbteil. Wenn
jedoch ein anfänglich zu den Miterben gehöriger Verwandter vor oder nach
dem Erbfall durch Tod, Enterbung, Verzicht usw. aus der Zahl der Erben
ausscheidet und sich infolgedessen der Anteil eines andern Verwandten an der
Erbschaft erhöht, soll der Zuwachs, den der Anteil des letzteren erfährt,
wenigstens insofern wie ein besondrer Erbteil behandelt werden, als die Be-
schwerung des Erben mit Vermächtnissen und Auflagen oder die Ausgleichungs-
pflicht unter mehreren Miterben in Frage kommt (1935).
Beispiel. In dem ersten Schema oben S. 760 sei vorausgesetzt, daß G. von E. ent-
erbt ist. Hier erbt H. ½ als Sohn A.s und ½ als Enkel des C.; jenes Drittel
einer= und diese beiden Sechstel andrerseits sind besondre Erbteile in dem zu I. genannten
Sinn; die beiden Sechstel unter sich gelten dagegen als besondre Erbteile nur in dem zu
II. genannten Sinn.
Es liegt nahe, in Fällen, in denen der Erbschaftsanteil eines gesetzlichen Erben durch
den Fortfall des Anteils eines andern gesetzlichen Erben vergrößert wird, zu sagen, letzterer
Anteil sei ersterem „angewachsen“. Doch spricht das BGB. von „Anwachsung" nur bei
Testaments= und Vertragserben (2094, 2279).
2. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten.
g 306.
I. Wenn der Erblasser einen Ehegatten hinterläßt, so ist dieser kraft
Gesetzes entweder Miterbe neben den Verwandten des Erblassers oder Allein-
erbe (1931). Vorausgesetzt ist selbstverständlich, daß die Ehe zwischen dem
Erblasser und dem Ehegatten rechtsgültig abgeschlossen war und bis zum Tode
des Erblassers bestanden hat.
1. a) Sind Verwandte des Erblassers aus der ersten oder zweiten Ord-