§ 395. Mehrere Erbteile gesetzlicher Erben. § 396. Erbrecht des Ehegatten. 765
nung oder sind Großeltern des Erblassers als Erben berufen, so ist der über-
lebende Ehegatte Miterbe.
a) Neben Verwandten der ersten Ordnung ist der Erbteil des Ehegatten
stets ein Viertel der Erbschaft (1931 1 Satz 1).
Neben Verwandten der zweiten Ordnung ist der Erbteil des Ehegatten
stets die Hälfte der Erbschaft; gehört der Gatte selber zu diesen Verwandten, so
tritt zu seinem Gatten= noch der Verwandtenerbteil hinzu (1931 1 Satz 1, 1934).
7) Neben Großeltern schwankt der Erbteil des Ehegatten zwischen ein Halb
und sieben Achtel: der Ehegatte nimmt nämlich von dem Erbteil, der ohne
sein Miterbrecht auf die Großeltern selbst entfallen würde, die Hälfte, während
der Erbteil, der ohne sein Miterbrecht den Nachkommen der Großeltern ge-
bühren würde, ihm ganz und gar zufällt (1931 I).
b) Sind weder Verwandte der beiden ersten Ordnungen noch Großeltern
zur Erbschaft berufen, so ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe (1931 Il).
Beispiele. I. Der Ehegatte A. erbt ¼, der Enkel B. ¾. II. A. erbt ¼, die Kinder
C., D., F., G., H. je ½, die
Enkel J., K. je ½6. III. A.
erbt ½, beide Eltern L., M. 7
7
*½ 4 E— 6
je . IV. A. erbt als Gattin 4& 4
½, als Nichte *) N. als Groß-
neffe /. V. A. erbt 1/, die iiee ) —
5
Großmutter O. bensoviel. VI. A.
erbt ½ +— u, die Großmutter
O. ¼. VII. A. ist Alleinerbe.
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2. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern als gesetzlicher Miterbe berufen, so gebühren ihm außer
seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörigen Gegenstände, soweit sie
nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus
(1932 Satz 1).1 Auf diesen Voraus finden die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften Anwendung (1932 Satz 2). Hervorgehoben sei, daß der Ehegatte
sich den Voraus nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß, sondern mit
den andern Erben nur den Rest der Erbschaft nach Abzug des Voraus teilt;
die Folge ist, daß in armen Familien, deren ganzes Vermögen aus Haus-
haltsgegenständen besteht, der Gatte auch neben den Verwandten der zweiten.
Ordnung und den Großeltern tatsächlich die Erbschaft allein erwirbt.
1) Schiffner, Pflichtteil (97).