Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

88 397, 398. Gesetzliches Erbrecht des Fiskus u. andrer juristischer Personen. 767 
staat angehörte, so ist Erbe der Reichsfiskus; Angehörige von Elsaß-Lothringen 
werden von dem dortigen Landesfiskus beerbt (1936; EG. 5). 
Landesgesetzlich kann bestimmt werden, daß an Stelle des Fiskus eine andre juristische 
Person des öffentlichen Rechts gesetzlicher Erbe sei (EbG. 138). In Preußen gibt es der- 
artige Bestimmungen zugunsten mehrerer Stadtgemeinden (Berlin, Danzig usw.), meistens 
jedoch mit dem einen oder andern Vorbehalt zugunsten des Fiskus (s. pr. LR. II, 16 8 20). 
Ferner tritt an die Stelle des Fiskus in Elsaß-Lothr. für Minderjährige, die in der 
Vormundschaft der Verwaltung eines Pflegehauses stehn, das Pflegehaus; in Sachs.-Weimar 
für Universitätsangehörige die Universität Jena; in Mecklenburg-Schwerin für Erblasser, 
die der städtischen Gerichtsbarkeit von Rostock oder Wismar unterstehn, die Stadt (Ausf.Ges. 
Els.-Lothr. 166, Weimar 231, Meckl. 252) usw. 
II. Eine Enterbung des Fiskus durch den Erblasser ist unzulässig; eben- 
so kann der Fiskus seines gesetzlichen Erbrechts durch Verzicht, Ausschlagung 
oder Erbunwürdigkeit nicht verlustig gehn (s. 1942 U). 
Dasselbe gilt für juristische Personen, die nach Landesrecht an die Stelle des Fiskus 
treten, es sei denn, daß das Landesrecht ein andres bestimmt. 
III. Eine Zerlegung der Erbschaft einer juristischen Person in mehrere Erbteile findet 
in den Fällen zu I. nicht statt. 
b) Erbrecht im Widerspruch zur Erbfolge der Verwandten 
und des Ehegatten. 
§ 398. 
Nach Landesrecht kann, wenn der Erblasser „unterstützt oder verpflegt"“ 
worden ist, eine juristische Person als seine Erbin auch dann berufen werden, 
wenn es an erbberechtigten Verwandten oder einem erbberechtigten Ehegatten 
des Erblassers nicht fehlt (EG. 139). 
I. 1. Demgemäß ist im Gebiet des preußischen Landrechts bestimmt, daß ein Erblasser, 
der in einer öffentlichen Anstalt zur unentgeltlichen Verpflegung aufsgenommen und in dieser 
Verpflegung gestorben ist, kraft Gesetzes von ebendieser Anstalt beerbt wird, vorausgesetzt, 
daß. ihr Erbrecht dem Erblasser bei seiner Aufnahme in die Anstalt bekannt gemacht ist 
(Pr. LR. II, 19 §§ 50, 60, 65). 
2. Verwandte Regeln gelten in Sachsen und andern Bundesstaaten (AussWGes. 
Sachsen 42, Bremen 62, Lübeck 144). 
II. Die Einzelheiten dieses Erbrechts sind landesgesetzlich verschieden bestimmt. So ist 
eine Enterbung der Verpflegungsanstalt in Sachsen zulässig, während sie in Preußen un- 
zulässig sein dürfte. 
II. Die Berufung zur Erbschaft durch Cestament oder Erbvertrag. 
I. Bie Erbeseinsetzung. 
8 399. 
Die Berufung der gesetzlichen Erben geschieht, wie wir wissen, nicht kraft 
zwingenden Rechts. Vielmehr kann sie dadurch ausgeschlossen werden, daß der 
Cosad, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 49
	        
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