Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 401. Mehrheit der Erbteile. 777 
Der Erblasser kann mehrere Erben auch derart einsetzen, daß er für einzelne Erben die 
Höhe ihrer Anteile an der Erbschaft angibt, für die andern nicht. Dann erhalten letztere 
den Rest der Erbschaft und teilen ihn unter sich nach Köpfen; bleibt bei Zusammenrechnung 
der bestimmten Anteile ein Rest nicht übrig, so sind alle Erbteile verhältnismäßig soweit 
herabzusetzen, daß jeder ohne bestimmten Anteil eingesetzte Erbe soviel erhält als der mit 
dem geringsten bestimmten Anteil eingesetzte (2092). — Beispiel. A. testiert: „zu meinen 
Erben ernenne ich auf ½ den B., auf 112 den C.; über die letzten 5/12 werde ich später ver- 
fügen“; in einem zweiten Testament beruft A. unter Aufrechthaltung des alten Testaments 
„auch den D.“, in einem dritten Testament beruft er schließlich in derselben Art „auch den 
E.“ zum Erben. Hier sind zunächst für B. ½, für C. 1/12, sodann für D. /1, ferner für 
E. ebensoviel wie für C., also 1/12, endlich in Kürzung der Erbteile für B. /13, für C. und 
E. je ½/12, für D. 3/12 anzusetzen. 
4. Der Erblasser kann einige von mehreren Erben auf einen und den- 
selben Anteil der Erbschaft berufen; dann wird der Anteil als gemein- 
schaftlicher Erbteil dieser Erben bezeichnet. In Wirklichkeit ist er natür- 
lich nicht gemeinschaftlich, sondern wird unter die auf ihn eingesetzten Erben 
nach Maßgabe der Regeln zu 1—4 verteilt (2093). 
Beispiel. A. testiert: „meine Erben sind B., C., D.; B. erbt 3/8; den Rest erben C. 
und D. zusammen“. Hier nehmen C. und D. von ihrem „gemeinschaftlichen“ Erbteil je ½" 
erben also je 3/16. 
5. a) Sind mehrere Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die 
übrigen als Ersatzerben berufen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach 
dem Verhältnis ihrer Erbschaftsanteile als Ersatzerben eingesetzt sind (2098 1). 
b) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehn Erben, 
die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatz- 
erben für diesen Erbteil den andern Erben vor (2098 II). 
Beispiel. A. und B. sind gemeinschaftlich auf ½, C. und D. sind getrennt auf je ¼ 
eingesetzt und gegenseitig als Ersatzerben berufen; A. und D. schlagen die Erbschaft aus. 
Hier tritt als Ersatzerbe an Stelle des A. nur B., während an Stelle des D. als Ersatz- 
erben sowohl B. wie C., und zwar im Verhältnis von 2:1 treten; B. erbt also 3/8, C. 1/. 
6. Hat der Erblasser die Personen seiner Erben mehrdeutig bestimmt und wird deshalb 
in der früher geschilderten Art zur Auslegung seiner Verfügung auf die Regeln der gesetz- 
lichen Erbfolge zurückgegriffen, so bestimmen sich auch die Erbschaftsanteile der Erben nach 
ebendiesen Regeln (2066—2069). Beispiel: A. hat in seinem Testament seine Vaterstadt 
zur einen und seine „Verwandien“ zur andern Hälfte als Erben berufen; bei seinem Tode 
sind an Verwandten vorhanden: ein Bruder B., dessen Sohn C., zwei Söhne eines ver- 
storbenen Bruders D. und E., ein Vetter F.; hier erbt die Vaterstadt A.s ½, B. ¼, D. 
und E. je ½; C. und F. gehn leer aus. 
II. Fällt von mehreren eingesetzten Erben einer vor oder nach dem Erb- 
fall durch Tod, Verzicht, Ausschlagung u. dgl. fort, ohne daß ihm ein Ersatz- 
erbe bestellt ist, so ist wegen der Anteile der übrigen Erben an der Erbschaft 
zu unterscheiden wie folgt. 
1. a) Ist die Einsetzung der Erben derart geschehn, daß die eingesetzten 
Erben die ganze Erbschaft nehmen sollen und für die gesetzlichen Erben nichts 
übrig ist, so verbleibt es bei dem Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge auch nach 
dem Fortfall eines der eingesetzten Erben. Demgemäß werden die Erbschafts- 
anteile der andern eingesetzten Erben erhöht, indem, wie das Gesetz sich ausdrückt,
	        
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