§ 401. Miterben. Erbteile. Anwachsung. 779
Beschwerung des Erben mit Vermächtnissen und Auflagen oder die Aus-
gleichungspflicht unter mehreren Miterben in Frage kommt (2095).
Die Regel zu 2 ist unter Berücksichtigung von 1935 analog auch auf den Zuwachs
anzuwenden, den der Erbschaftsanteil eines gesetzlichen Erben durch den Fortfall eines ein-
gesetzten Erben erfährt.
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht.
8 402.
I. 1. Die Hauptregel des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandten-
erbfolge — der Vorzug der Angehörigen der näheren Ordnung vor den An-
gehörigen aller entfernteren Ordnungen — entspricht der im altdeutschen Recht
vielfach anerkannten Parentelenordnungs/. ist also, da sie dem römischen
Recht völlig fremd ist, deutschen Ursprunges. Das jüngere deutsche Recht hat
freilich die Parentelenordnung, mit geringen Ausnahmen auf dem Gebiet des
Lehn= und Familienfideikommißrechts, durchweg fallen gelassen; nur das öster-
reichische Recht? ist gegen Ende des vorigen Jahrhunderts auf sie zurückge-
kommen. — Von den Erbfolgeordnungen, die in Deutschland bis 1900 galten,
seien folgende erwähnt.
a) Das preußische Landrecht teilte die Erben in fünf Klassen: die erste
Klasse umfaßte die Nachkommen des Erblassers, die zweite seine Eltern, die
dritte seine vollbürtigen Geschwister und deren Nachkommen, die vierte seine
Voreltern sowie seine halbbürtigen Geschwister und deren Nachkommen, die
fünfte alle seine nicht zur dritten und vierten Ordnung gehörigen Seitenver-
wandten. Es war hier also, von der ersten Klasse abgesehn, nicht einmal
ein Anklang an die Parentelenordnung vorhanden.
b) Ebenso wich die Verwandtenerbfolge des bisherigen gemeinen Rechts
von der Parentelenordnung ab.“ Sie nahm vier Klassen an: die erste Klasse
umfaßte die Nachkommen des Erblassers, die zweite seine Eltern und Vor-
eltern sowie seine vollbürtigen Geschwister samt deren Kindern, die dritte seine
halbbürtigen Geschwister samt deren Kindern, die vierte seine nicht zur zweiten
und dritten Klasse gehörigen Seitenverwandten.
c) Näher rückte an die Parentelenordnung das sächsische Gesetzbuch heran: es wich von
ihr nur darin ab, daß es die Eltern und Voreltern zu einer besondern Ordnung vereinigte
und dieser Ordnung die zweite Stelle, also mit dem Vorrange vor sämtlichen Seitenverwandten
des Erblassers, zuwies; 5 die Großeltern des Erblassers gingen demnach sogar seinen voll-
bürtigen Geschwistern vor (sog. „Ahnenfall").
2) Strohal § 12“". Abw. Endemann 3 § 20 hinter Anm. 25.
1) Hübner S. 697, 706.
2) Osterr. Erbfolgepatent v. 1786, österr. GB. 731.
3) Pr. LR. II, 2 §§ 300, 348, 489, 492, 493. 495; II, 3 §§8 31, 35, 41, 46.
4) Dernb. 3 8§ 132. 5) Sächs. GB. 2026, 2042.