790 Buch VIII. Abschnitt 3. Der Erwerb der Erbschaft.
b) Die Regeln zu a gelten analog auch für den Fall, daß ein Nacherbe
die Nacherbschaft ausschlägt, jedoch mit der bereits früher erwähnten Besonder-
heit, daß, falls der Erblasser nicht ein andres bestimmt hat, der Vorerbe die
Erbschaft behält (2142 ID).
2. Hat ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, vor der Ausschlagung erb-
schaftliche Geschäfte besorgt, so wird er gegenüber dem an seine Stelle tretenden
Erben wie ein auftragloser Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet; hat ein
Dritter vor der Ausschlagung ihm gegenüber ein Rechtsgeschäft vorgenommen,
das gegenüber dem Erben als solchem vorzunehmen war, so bleibt es auch
nach der Ausschlagung wirksam; das gleiche gilt auch dann, wenn der Erbe
selber vor der Ausschlagung über irgendeinen Nachlaßgegenstand verfügt hat,
vorausgesetzt, daß die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlaß ver-
schoben werden konnte (1959).
III. Sicherung des Nachlasses.“
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I. Wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn der Erbe zwar bekannt ist,
aber die Erbschaft noch nicht zweifelsfrei angenommen hat, soll das Nachlaß-
gericht, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, für die Sicherung des Nachlasses
sorgen; insbesondre kann es die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von
Wertpapieren sowie die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses anordnen; eben-
so kann es einen Nachlaßpfleger bestellen (1960 J, ID).
1. Die Bestellung eines Nachlaßpflegers hängt im allgemeinen gerade wie
die Anordnung der übrigen Sicherungsmaßregeln vom freien Ermessen des
Nachlaßgerichts ab. Nur wenn ein Dritter irgendeinen Anspruch gegen den
Nachlaß gerichtlich geltend machen will, ist das Gericht auf Verlangen des
Dritten zur Bestellung eines Pflegers unbedingt verpflichtet (1961).
2. Der Nachlaßpfleger ist nicht, wie sein Name andeutet, Realpfleger für
den Nachlaß, sondern Personalpfleger für den endgültigen Erben (1960 Il)
Er ist demgemäß in allen Nachlaßangelegenheiten gesetzlicher Vertreter des Erben.
3. Auf den Nachlaßpfleger kommen die allgemeinen Regeln des Pfleg-
schaftsrechts mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle des Vor-
mundschaftsgerichts das Nachlaßgericht tritt; demnach hat der Nachlaßpfleger
Nachlaßgelder mündelsicher anzulegen und kann über Nachlaßgrundstücke nur
mit Genehmigung des Nachlaßgerichts verfügen (1962, 1915, 1807, 1821) ufw.
In Konkurrenz mit dem Nachlaßpfleger ist auch der Erbe selbst zur Verfügung
über den Nachlaß berechtigt. 3
1) H. Goldschmidt, Nachlaßpflegschaft (05).
2) Binder 1 S. 185. Abw. Hellwig, Anspruch S. 73, 224.
3) Abw. Hellwig, Anspruch S. 225.