796 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung des Alleinerben.
erfolgt, wenn der Nachlaß von dem Privatvermögen, die Nachlaßschulden von
den Privatschulden des Erben abgesondert werden (1976, 1991 II, 2143).
Beispiel. A.#s# einziges Vermögen besteht aus einer hypothekarisch gesicherten Ford##rung
gegen B., für die C. als Bürge haftet: A.s Gläubiger D. läßt diese Forderung im Wege
der Zwangsvollstreckung pfänden und sich überweisen; vor der Pfändung ist aber, ohne daß
D. dies wußte, B. gestorben und A. dessen Erbe geworden. Hier ist die Pfändung und
Uberweisung fürs erste gegenstandslos. Wird jedoch der Nachlaß B. 8 gerichtlich sequestriert
und dadurch vom Privatvermögen A.3 getrennt, so ist die Pfändung und lÜberweisung so-
wohl gegenüber dem Nachlaß des B. wie gegenüber dem Bürgen C. vollwirksam.“
2. Das nämliche gilt, wenn der Erblasser an einer dem Erben oder der
Erbe an einer dem Erblasser gehörigen Fahrnissache ein Nießbrauchs= oder
Pfandrecht hatte: beide Rechte erlöschen mit dem Erbfall, leben aber wieder
auf, wenn der Nachlaß vom Privatvermögen des Erben abgesondert wird.
VI. 1. Der Erbe ist zur Verfügung über einzelne Nachlaßgegenstände
sofort nach Eintritt des Erbfalls berechtigt. Dagegen kann er über den Nach-
laß als Ganzes nicht verfügen, mag der Nachlaß mit seinem Privatvermögen
zu einer Einheit verschmolzen oder als Sondergut von ihm getrennt sein: der
Erbe kann also den Nachlaß zwar im ganzen verkaufen, ist aber nicht imstande,
ihn im ganzen mit dinglicher Wirkung auf den Käufer zu übertragen; ebenso-
wenig kann er den Nachlaß im ganzen verpfänden oder mit einem Nießbrauch
belasten oder (nach erfolgter Annahme der Erbschaft) auf ihn verzichten.
2. Über die Konvaleszenz von Verfügungen, die der Erbe bereits vor dem
Erbfall über einzelne später zum Nachlaß gehörige Gegenstände getroffen hat,
sowie über die Konvaleszenz von Verfügungen, die umgekehrt vom Erblasser
ausgingen und einen dem Erben gehörigen Gegenstand betrafen, ist schon früher
gesprochen worden (s. oben Bd. 1 S. 195).
2. Bie Gläubiger des Alleinerben.!
a) Die gewöhnlichen Nachlaßgläubiger und die Privat-
gläubiger des Erben.
a)Vorläufig unbeschränkte Haftung des Erben.
8 409.
I. Die Haftung des Alleinerben gegenüber den gewöhnlichen Nachlaß-
gläubigern ist sehr verschiedenartig bestimmt. Die äußersten Gegensätze sind
4) Staudinger-Herzfelder Anm. 2 zu § 1976. Abw. wegen des Bürgen Kretschmar,
Theorie der Konfusion (99) S. 252.
1) L. Seuffert, Zisch. f. ZivProz. 22 S. 497; Jäger, Erbenhaftung und Nachlaß-
konkurs (98); Hachenburg, BGB. S. 659; Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 86 S. 353; Borcherdt
ebenda 94 S. 197; Böhm bei Gruchot 42 S. 455; Goldmann ebenda 43 S. 428; Eccius
ebenda 43 S. 603, 801; Münchmeyer, Haftung des Erben (99); Hagen, Jahrb. f. Dogm.
42 S. 43; Martin, Hastung des Erben (09).