Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 410. Nachlaßkonkurs und Nachlaßverwaltung. 801 
Antragsberechtigt ist ferner, wenn die Nachlaßverwaltung oder eine gewöhnliche Nach- 
laßpflegschaft eingeleitet ist, auch der Nachlaßverwalter oder Nachlaßpfleger sowie regelmäßig 
auch der Testamentsvollstrecker; ist die Erbin eine Ehefrau und gehört die Erbschaft zum 
eingebrachten Frauengut oder zum Gesamtgut, so sind sowohl die Frau wie der Mann an- 
tragsberechtigt (KonkOrdn. 217 I, 218 1). 
b) Der Antrag auf Konkurseröffnung ist nur zulässig, wenn der Nachlaß 
überschuldet ist, d. h. wenn seine Aktiva zur Berichtigung der schon jetzt fälligen 
oder der später fällig werdenden Nachlaßschulden nicht zureichen; entsprechen 
die Nachlaßaktiva den Kosten des Verfahrens nicht, so kann der Antrag abge- 
lehnt werden (Konk Ordn. 215, 217 II, 218 II, 104, 107). 
c) Eröffnet das Gericht den Nachlaßkonkurs, so hat das Gericht diesen 
Beschluß öffentlich bekannt zu machen und, wenn zuin Nachlaß Rechte an 
Grundstücken gehören, das Grundbuchamt um Eintragung der Konkurseröffnung 
im Grundbuch zu ersuchen; gleich bei der Eröffnung des Konkurses ist ein 
Konkursverwalter zu bestellen, der für die getreue Wahrnehmung seines Amts 
sowohl dem Erben wie den Nachlaßgläubigern verantwortlich ist (Konk Ordn. 
10 8 ff., 82). 
Wird der Konkursverwalter durch ein Verschulden bei seiner Amtsführung schadens- 
ersatzpflichtig, so gehört der Ersatzanspruch zum Nachlaß, ist also während der Dauer des 
Konkurses nicht von den einzelnen Gläubigern oder dem Erben, sondern ersorderlichenfalls 
durch einen zweiten neu zu bestellenden Konkursverwalter geltend zu machen. Im Gesetz 
ist dies freilich nicht bestimmt, ergibt sich aber aus der analogen für den Nachlaßverwalter 
getroffenen Vorschrift (s. 1985 II, 1978 II). 
4) Die Aufhebung des Nachlaßkonkurses soll erfolgen, wenn die Masse 
verteilt ist oder ein rechtskräftig bestätigter Zwangsvergleich abgeschlossen wird 
oder der Erbe unter Zustimmung der Nachlaßgläubiger die Einstellung des 
Verfahrens beantragt; außerdem kann sie auch dann erfolgen, wenn sich nach- 
träglich herausstellt, daß die Nachlaßaktiva den Kosten des Verfahrens nicht 
entsprechen (Konk Ordn. 163, 190, 202, 204). 
e) Ist der Nachlaßkonkurs beendigt, so hat der Konkursverwalter den 
etwaigen Überrest des Nachlasses an den Erben (Nachlaßpfleger usw.) heraus- 
zugeben und über seine Verwaltung Rechnung zu legen (s. Konk Ordn. 192, 
206, 86). 
2. Die Nachlaßverwaltung wird vom Nachlaßgericht angeordnet 
(1981 I). 
a) Die Anordnung der Nachlaßverwaltung erfolgt nur auf Antrag; antrags- 
berechtigt ist, wie bei dem Antrage auf Konkurseröffnung, der Erbe selbst zu 
jeder Zeit sowie innerhalb zweier Jahre seit Annahme der Erbschaft seitens 
des Erben jeder Nachlaßgläubiger (1981 I, II). 
Auch der Nachlaßpfleger und der Testamentsvollstrecker: sowie, wenn die Erbin eine 
Ehefrau ist und die Erbschaft zum eingebrachten Frauengut oder zum Gesamtgut gehört, der 
Ehemann werden antragsberechtigt sein (s. KonkOrdn. 217 I, 218 1). 
2) Abw. Planck-Unzner Anm. 5 FF vor 2197.
	        
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