804 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung des Alleinerben.
Verteilungsplan nicht festgestellt ist, darf der Konkursverwalter Zahlungen aus
dem Nachlaß grundsätzlich nicht leisten (KonkOrdn. 215ff.).
b) Der Nachlaßverwalter ist umgekehrt zur Berichtigung der Nachlaß-
schulden unter der Voraussetzung berufen, daß der Nachlaß zur vollen Be-
richtigung der Nachlaßschulden zureicht. Demgemäß hat er zunächst zu prüfen,
ob diese Voraussetzung im Einzelfall zutrifft (s. 1985 II, 1979, 1980).
a) Ergibt die Prüfung, daß der Nachlaß zureichend ist, so darf der Ver-
walter die Berichtigung der Nachlaßschulden sofort vornehmen.
6) Ergibt die Prüfung, daß der Nachlaß unzureichend ist, so soll der
Verwalter jede Zahlung aus Nachlaßmitteln unterlassen und unverzüglich die
Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragen.
)) Hat endlich die Prüfung ein zweifelhaftes Ergebnis, so soll der Ver-
walter gleichfalls von jeder Zahlung absehn, seine Ermittlungen fortsetzen und
gegebenenfalls bei Gericht ein öffentliches Aufgebot der Nachlaßgläubiger er-
wirken. Allerdings brauchen sich die Gläubiger eine solche Verzögerung nur
bis zum Ablauf jener Wartefrist gefallen zu lassen, während derer im Fall
der vorläufig unbeschränkten Haftung der Erbe die Berichtigung der Nachlaß-
schulden zu verweigern befugt ist (s. oben § 409 III, 2); sobald diese Frist ver-
strichen ist, können sie ihre Befriedigung im Prozeßwege erzwingen. Doch
folgt hieraus eben nur, daß der Nachlaßverwalter zur Berichtigung der Nachlaß-
schulden gezwungen werden, nicht aber, daß er sie freiwillig leisten darf.
2. Leistet der Konkurs= oder der Nachlaßverwalter auf eine Nachlaßschuld
eine Zahlung, die den vorstehenden Regeln widerspricht, so ist er, wenn ihm
ein Verschulden zur Last fällt, ersatzpflichtig (s. oben II, 1 c, 2 O. Ob bei
einer Zahlung des Nachlaßverwalters der Empfänger zur Rückgewähr des Emp-
fangenen verbunden ist, bestimmt sich nach den Regeln des Anfechtungsrechts.
3. Der Nachlaßkonkurs wirkt teilweise auf den Inhalt der Nachlaßschulden
ein, namentlich dadurch, daß die betagten Nachlaßschulden als fällig gelten
(Konk Ordn. 65). Der Nachlaßverwaltung sind solche Wirkungen fremd.
V. 1. Die Beschränkung des Zugriffs der Nachlaßgläubiger auf den Nach-
laß macht es nötig, daß der Nachlaß als besondre Vermögensmasse aus dem
Gesamtvermögen des Erben ausgeschieden wird. Die Verschmelzung des Nach-
lasses mit dem Privatvermögen des Erben, die infolge des Erbfalls eingetreten
war, wird also wieder aufgehoben (s. oben § 408 III, 2). Allerdings gehört
der Nachlaß dem Erben nach wie vor: davon, daß die Nachlaßsequestration den
Erbschaftserwerb des Erben rückgängig macht, ist keine Rede. Wohl aber wird
der Nachlaß von dem Privatvermögen des Erben nunmehr rechtlich getrennt:
jener ist zugunsten der Nachlaßgläubiger gebunden, dieses ist zugunsten des
Erben frei! Dadurch wird es verständlich, daß, wie alsbald näher zu erörtern,
der Erbe unter Umständen aus dem Nachlaß eine Leistung für sein Privat-
vermögen verlangen kann oder umgekehrt aus seinem Privatvermögen eine
Leistung an den Nachlaß vollziehn muß; es handelt sich dabei eben um die