818 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung des Alleinerben.
b) Ist dagegen ein (aktiver) Nachlaß vorhanden und gewährt er nach
Abzug der für die Befriedigung der andern Gläubiger erforderlichen Beträge
einen Uberschuß, so kann der ausgeschlossene Gläubiger die Herausgabe dieses
Uberschusses verlangen, um sich daraus im Wege der Zwangsvollstreckung Be-
friedigung zu verschaffen. Er ist also in Wirklichkeit nicht ausgeschlossenl
Doch erfährt der Erbe eine doppelte Vergünstigung.
a) Erstlich haftet er bei der Herausgabe des Nachlaßrests nur, wie wem
er wegen ungerechtfertigter Bereicherung belangt würde.
68) Zweitens kann er die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaßgegen=
stände in Natur durch Zahlung ihres Schätzungswerts in Geld abwenden.
Beispiel. A. hinterläßt Aktien im Wert von 3000 sowie Möbel im Wert von
500 Mk.; seine Schulden betragen gegenüber B. und C. je 3000 Mk.; der Erbe D., dem
beide Schulden unbekannt sind, veranlaßt das Aufgebot der Nachlaßgläubiger; B. melhdet
sich, während C. ausgeschlossen wird; hierauf verkauft D. die ererbten Aktien und befriedigt
mit dem Erlöse den B.; die Möbel verschenkt er an E. Hier kann C. den D. mangels
einer Bereicherung nicht haftbar machen; dagegen kann er den E. gemäß B#. 822 auf
Herausgabe der Möbel belangen.
Bei Mehrheit der ausgeschlossenen Gläubiger kann der Erbe einzelne Gläubiger in be-
liebiger Reihenfolge befriedigen und die Zahlung gegenüber den andern Gläubigern von
seiner Bereicherung in Abzug bringen; der wirklichen Zahlung steht ein Erkenntnis gleich,
das ihn zur Zahlung rechtskräftig verurteilt (s. 1973 II Satz 3).
Im übrigen kommen analoge Regeln zur Anwendung wie bei der Herausgabe des
Nachlasses seitens eines Erben, der die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben hat.!
3. Die Ausschließung eines Nachlaßgläubigers ist unwirksam, wenn der
Erbe bei Erlaß des Ausschlußurteils für die Nachlaßschulden endgültig unbe-
schränkt haftete; dagegen bleibt sie wirksam, wenn jene Haftung des Erben
erst nach Erlaß des Ausschlußurteils eintritt (s. 2013 1).
Wenn sich die endgültig unbeschränkte Haftung des Erben nicht auf die Nachlaß-
schulden im allgemeinen, sondern nur auf die Forderung eines bestimmten ausgeschlossenen
Gläubigers im besondern bezieht, gilt von den Sätzen zu 8 zwar der erste, nicht aber der
zweite (s. 2013 I Satz 2). Beispiel: nachdem der Gläubiger A. „ausgeschlossen“ ist, wicd
auf Antrag des Gläubigers B. dem Erben C. eine Inventarfrist bestimmt; hält C. die Frist
nicht inne, so wird er allen Nachlaßgläubigern mit Ausnahme des A., hält er die Irist
inne, verweigert aber die Leistung des von A. verlangten Offenbarungseides, so wird er um-
gekehrt nur dem A. endgültig unbeschränkt haftbar.
II. Nachlaßgläubiger, die durch Fristablauf ausgeschlossen sind.
1. Ein Nachlaßgläubiger kann auch ohne gerichtliches Aufgebot und Urtel
durch bloßen Ablauf einer gesetzlichen Frist „ausgeschlossen“ werden; dazn
gehört, daß er seine Forderung innerhalb der Frist gegen den Erben weder
gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht und daß der Erbe bis zum M-
lauf der Frist von der Forderung nicht einmal Kenntnis erhalten hat; die
Frist beträgt fünf Jahre seit dem Erbfall (1974 J Satz 1).
Im Sinn der vorstehenden Regel steht dem Erben der etwa bestellte Nachlaßpsteger
oder Nachlaßverwalter gleich; insbesondre ist eine Forderung gegen den Fristablauf geschütt,
1) Siehe RG. 61 S. 221.