8 413. Zwangsverst. v. Nachlaßgrundstücken. Nachlaßschuld., d. erst nach Erbfallentstehn. 821
Nachlaß erhalten. b) Er bietet 95000 Mk. und erhält den Zuschlag nicht. Trotzdem ist A.3
Schicksal das gleiche wie zu a. 2. B. bietet nur in der zweiten Ausbietung. a) Er bietet
105000 Mk. und erhält dafür den Zuschlag. Hier erlischt A.s Hypothek; da er aus dem
Versteigerungserlöse voll befriedigt wird, ist sein Zugriff auf den übrigen Nachlaß erledigt.
b) Er bietet 950000 Mk. und erhält dafür den Zuschlag. Hier erlischt A.s Hypothek gleich-
falls; da er aber nicht voll befriedigt wird, kann er wegen seines Ausfalls in Höhe von
5000 Mk. den Zugriff auf den übrigen Nachlaß nehmen. Man sieht also: der Erbe ver-
fehlt den Zweck, den übrigen Nachlaß gegen den Zugriff der Absonderungsberechtigten zu
schützen, ganz in den Fällen II, 1a und b; er erreicht ihn teilweise im Falle II, 2b, indem
er hier den bis dahin unbestimmten Zugriff fest auf 5000 Mk. begrenzt; er erreicht ihn
ganz in den Fällen I, 1 und 2 und II, 2a.
b) Wird die Herabsetzung des g. G.s von mehreren Absonderungsberechtigten ver-
schiedenen Ranges beantragt, so ist für jeden von ihnen ein besondres g. G. zu bestimmen
und das Grundstück zu jedem g. G. besonders auszubieten. 5
c) Zu dem Antrage auf Zwangsversteigerung ist außer dem Erben auch der Nachlaß-
pfleger und Nachlaßverwalter befugt (RZwGes. 175 1I). Das Antragsrecht ist zeitlich unbegrenzt;
dagegen fällt es fort, wenn der Erbe für die Forderung des Absonderungsberechtigten besonders
mild oder besonders streng haftet, nämlich wenn seine Haftung entweder auf die Bereicherung
aus dem Nachlaß beschränkt oder wenn sie endgültig unbeschränkt ist (RZwöes. 175 II).
d) Wird ein Absonderungsberechtigter als solcher vom Erben nicht anerkannt, so kann
er bei der Zwangsversteigerung die Herabsetzung des g. G.3 nicht fordern, behält aber dafür
auch den Zugriff auf den übrigen Nachlaß unbedingt (RZwes. 179, 174).
IV. Nachlaßgläubiger, deren Ansprüche erst nach oder mit dem Erb-
fall entstanden sind.
1. Manche dieser Gläubiger haben eine besonders bevorzugte Stellung,
indem sie im Nachlaßkonkurse zu den Massegläubigern gerechnet werden
(Konk Ordn. 224); insbesondre gehört hierher der Erbe selbst wegen der ihm
aus dem Nachlaß zu erstattenden Aufwendungen, sodann der Nachlaßpfleger und
der Testamentsvollstrecker wegen seines Honorars und seiner Auslagen, ferner
derjenige, der vom Erben Ersatz der Kosten der Beerdigung des Erblassers
fordert, weiter alle, die aus einem von einem Nachlaßpfleger oder Testa--
mentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäft Ansprüche gegen den Nachlaß
haben uff.
2. Umgekehrt sind andre dieser Gläubiger dadurch benachteiligt, daß sie
im Nachlaßkonkurse hinter gewissen Konkursgläubigern oder gar hinter allen
Konkursgläubigern zurücktreten; insbesondre gilt dies, wie später noch näher
zu zeigen, für die Vermächtnisnehmer, die Auflageberechtigten und die Pflicht-
teilsberechtigten.
Auch die Mutter eines Erben, dessen Geburt erst noch zu erwarten ist (s. oben § 408
II, 2), gehört wegen ihres Unterhaltsanspruchs hierher. Denn sie kann aus dem Nachlaß un-
möglich mehr beanspruchen, als dem Erben selbst zufallen würde, wenn er bereits geboren
wäre; sie muß also sämtlichen Gläubigern, sogar den Vermächtnisnehmern, den Vortritt
lassen.
5) Abw. Jäckel-Güthe, Komment. z. RZwes. Anm. 8 § 174.
6) Frommhold Anm. 2 zu § 2221. Abw. Weißler, Nachlaßverfahren S. 204.
7) Planck-Strohal Anm. 4 zu § 1963. Abw. Wilke Anm. 7 zu § 1963; Schiffner,
Pflichtteil (97) S. 154.