§ 414. Verfügungen der Miterben über den Nachlaß. 823
liegen dem Grundsatz der gesamten Hand: sie können wirksam nur von allen
Miterben gemeinsam getroffen werden (2033 II, 2040 1).5
b) Verfügungen der Miterben über den Nachlaß im ganzen unterliegen
dem Grundsatz der Gemeinschaft nach Bruchteilen: jeder Miterbe ist also zur
Verfügung über seinen Anteil am Gesamtnachlaß selbständig befugt" und kann
insbesondre seinen Anteil nach Gutdünken an einen andern Miterben oder
auch an einen Fremden veräußern (2033 1). Doch steht für den Fall, daß
ein Miterbe seinen Anteil an einen Fremden verkauft, den andern Erben kraft
Gesetzes ein vererbliches dingliches Vorkaufsrecht zu: es ist, wenn der ver-
kaufte Anteil noch nicht auf den Käufer übertragen ist, nur gegen den Verkäufer,
andernfalls nur gegen den Käufer zu richten; hat der Käufer den Anteil von
neuem verkauft, so greift auch das Vorkaufsrecht von neuem Platz; die Frist
für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt jedesmal zwei Monate (2034,
2035 I, 2037).
3. Den Regeln zu 2 entspricht es, daß der Anteil jedes Miterben an
einzelnen Nachlaßgegenständen unpfändbar, der Anteil jedes Miterben am
Gesamtnachlaß pfändbar ist sowie daß die Privatgläubiger eines Erben ihre
Forderungen gegen eine Nachlaßforderung nicht aufrechnen können (2040 II,
ZPO. 859 I.7
4. Verfügungen, die ein Miterbe für sich allein über einzelne Nachlaßgegenstände trifft,
sind auch dann unwirksam, wenn sie unter der Bedingung erfolgen, daß die Gegenstände
bei der Nachlaßteilung jenem Miterben überwiesen werden sollten; denn derartige Voraus-
verfügungen sind gesetzlich nirgends gestattet: könnte doch mit dem gleichen Recht mein
Nachbar auf mein Grundstück eine Hypothek legen unter der Bedingung, daß er das Grund-
stück später erwerben sollte. Das nämliche gilt für die Pfändung einzelner Nachlaßgegen-
stände seitens des Gläubigers eines Miterben.
IV. Die Verfolgung der Nachlaßansprüche steht sowohl allen Miterben
zusammen wie jedem Miterben für sich allein zu. Doch kann der einzelne
Miterbe nur verlangen, daß der Schuldner an alle Miterben gemeinsam leiste;
hat der Schuldner eine Sache herauszugeben, so kann jeder Miterbe fordern,
daß die Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich zur Hinter-
legung nicht eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert
werde (2039; R. FG. 165). Die Kündigung eines Nachlaßanspruchs kann nur
von und gegenüber allen Miterben zusammen erfolgen.?
V. 1. Wird der Nachlaß auf einmal oder nach und nach geteilt, so hört
bezüglich jedes geteilten Gegenstandes die Erbengemeinschaft als solche auf; der
Miterbe, dem der Gegenstand zugeteilt ist, kann also nunmehr frei über ihn
verfügen und alle ihn betreffenden Ansprüche unbeschränkt geltend machen.
Dennoch bleiben die geteilten Gegenstände zum „Nachlaß“ zugehörig und sind
5) R. 61 S. 76. 6) RG. 60 S. 126.
7) RG. 74 S. 53.
8) Planck-Strohal Anm. 5 zu § 2033 Endemann 3 §F 1095.
9) RG. 65 S. 5.