Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 414. Verfügungen der Miterben über den Nachlaß. 823 
liegen dem Grundsatz der gesamten Hand: sie können wirksam nur von allen 
Miterben gemeinsam getroffen werden (2033 II, 2040 1).5 
b) Verfügungen der Miterben über den Nachlaß im ganzen unterliegen 
dem Grundsatz der Gemeinschaft nach Bruchteilen: jeder Miterbe ist also zur 
Verfügung über seinen Anteil am Gesamtnachlaß selbständig befugt" und kann 
insbesondre seinen Anteil nach Gutdünken an einen andern Miterben oder 
auch an einen Fremden veräußern (2033 1). Doch steht für den Fall, daß 
ein Miterbe seinen Anteil an einen Fremden verkauft, den andern Erben kraft 
Gesetzes ein vererbliches dingliches Vorkaufsrecht zu: es ist, wenn der ver- 
kaufte Anteil noch nicht auf den Käufer übertragen ist, nur gegen den Verkäufer, 
andernfalls nur gegen den Käufer zu richten; hat der Käufer den Anteil von 
neuem verkauft, so greift auch das Vorkaufsrecht von neuem Platz; die Frist 
für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt jedesmal zwei Monate (2034, 
2035 I, 2037). 
3. Den Regeln zu 2 entspricht es, daß der Anteil jedes Miterben an 
einzelnen Nachlaßgegenständen unpfändbar, der Anteil jedes Miterben am 
Gesamtnachlaß pfändbar ist sowie daß die Privatgläubiger eines Erben ihre 
Forderungen gegen eine Nachlaßforderung nicht aufrechnen können (2040 II, 
ZPO. 859 I.7 
4. Verfügungen, die ein Miterbe für sich allein über einzelne Nachlaßgegenstände trifft, 
sind auch dann unwirksam, wenn sie unter der Bedingung erfolgen, daß die Gegenstände 
bei der Nachlaßteilung jenem Miterben überwiesen werden sollten; denn derartige Voraus- 
verfügungen sind gesetzlich nirgends gestattet: könnte doch mit dem gleichen Recht mein 
Nachbar auf mein Grundstück eine Hypothek legen unter der Bedingung, daß er das Grund- 
stück später erwerben sollte. Das nämliche gilt für die Pfändung einzelner Nachlaßgegen- 
stände seitens des Gläubigers eines Miterben. 
IV. Die Verfolgung der Nachlaßansprüche steht sowohl allen Miterben 
zusammen wie jedem Miterben für sich allein zu. Doch kann der einzelne 
Miterbe nur verlangen, daß der Schuldner an alle Miterben gemeinsam leiste; 
hat der Schuldner eine Sache herauszugeben, so kann jeder Miterbe fordern, 
daß die Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich zur Hinter- 
legung nicht eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert 
werde (2039; R. FG. 165). Die Kündigung eines Nachlaßanspruchs kann nur 
von und gegenüber allen Miterben zusammen erfolgen.? 
V. 1. Wird der Nachlaß auf einmal oder nach und nach geteilt, so hört 
bezüglich jedes geteilten Gegenstandes die Erbengemeinschaft als solche auf; der 
Miterbe, dem der Gegenstand zugeteilt ist, kann also nunmehr frei über ihn 
verfügen und alle ihn betreffenden Ansprüche unbeschränkt geltend machen. 
Dennoch bleiben die geteilten Gegenstände zum „Nachlaß“ zugehörig und sind 
5) R. 61 S. 76. 6) RG. 60 S. 126. 
7) RG. 74 S. 53. 
8) Planck-Strohal Anm. 5 zu § 2033 Endemann 3 §F 1095. 
9) RG. 65 S. 5.
	        
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