824 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Miterben.
deshalb, wenn nach der Teilung über den Nachlaß Konkurs eröffnet wird, zur
Konkursmasse einzuziehn (s. Konk Ordn. 216 II).
2. Wie später zu zeigen, wird durch die Nachlaßteilung die Haftung der
Erben für die Nachlaßschulden eingreifend abgeändert. Und zwar tritt die
Anderung nicht erst ein, wenn die Teilung bis zu Ende durchgeführt, sondern
schon dann, wenn sie in solchem Umfange begonnen ist, daß sie die Beitreibung
der Nachlaßschulden aus dem ungeteilten Nachlaß erheblich erschwert. 1½c
Ist es streitig, ob der Nachlaß geteilt ist, so trifft die Beweislast die Erben.
2. Die Glänbiger der Miterben.
* 415.
I. Wie der Alleinerbe, so haften auch die Miterben den Nachlaßgläubigern
bald vorläufig unbeschränkt, bald beschränkt, bald endgültig unbeschränkt. Doch
ist ihre Haftbeschränkung anders geregelt als die des Alleinerben.
1. a) Die Miterben sind berechtigt, bis zur Nachlaßteilung die Berich-
tigung der Nachlaßschulden aus ihrem Privatvermögen zu verweigern (Ein-
rede des ungeteilten Nachlasses), es sei denn, daß einer der Aus-
nahmefälle vorliegt, in denen sie für die Nachlaßschulden endgültig unbeschränkt
haftbar sind (2059 1). Ihre Haftung ist also bis zur Nachlaßteilung regel-
mäßig eine beschränkte, ausnahmsweise eine endgültig unbeschränkte, niemals
aber eine vorläufig unbeschränkte: die Haftbeschränkung, die dem Alleinerben
nur gegönnt wird, wenn der Nachlaß sequestriert ist oder wegen seiner Dürftig-
keit eine Sequestration nicht lohnt, wird den Miterben ohne Segquestration
auch bei größtem Umfange des Nachlasses sofort mit dem Erbfall zugestanden!
b) Ist der Nachlaß geteilt, so fällt das Privileg der Miterben weg:
die Haftbeschränkung kommt ihnen fortab, gerade wie dem Alleinerben, nur im
Fall der Nachlaßsequestration oder bei Dürftigkeit des Nachlasses zu. Ja in
einer Beziehung sind die Miterben sogar ungünstiger gestellt als der Allein-
erbe: die Sequestration eines geteilten Nachlasses ist nur in Gestalt des Nach-
laßkonkurses, nicht auch in Gestalt einer Nachlaßverwaltung zulässig (2062;
Konk Ordn. 216 II), kann also erst eintreten, wenn die Überschuldung des
Nachlasses feststeht!
c) Werden Miterben von einem Nachlaßgläubiger verklagt, so müssen sie sich die Hast-
beschränkung im Urteil gerade ebenso vorbehalten lassen wie ein Alleinerbe 1; andernfalls
verlieren sie die Einrede des ungeteilten Nachlasses.
4) Tritt ein Miterbe als Nachlaßgläubiger auf, so kann er eine endgültig unbeschränkte
Haftung der andern Erben nicht in Anspruch nehmen, auch wenn sie gegenüber allen andern
Nachlaßgläubigern begründet ist (2063 II).
10) Planck-Strohal Anm. 7 zu § 2059; aber einerseits Binder 3 S. 319 24, andrerseits
die 4. Aufl. d. Buchs 2 S. 788.
1) Planck-Strohal Anm. 2b zu § 2059. Abw. Struckmann-Koch Anm. 3 vor Z PO 780.