Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

88 416, 417. Rechtsverhältnis der Miterben untereinander. 829 
b) Rechtsverhältnis bei Auflösung der Erbengemeinschaft. 
8 417. 
Gerade wie für das innere Rechtsverhältnis der Miterben während der 
Dauer ihrer Gemeinschaft, so ist auch für die Auflösung ihrer Gemeinschaft 
das Recht der Gemeinschaft nach Bruchteilen maßgebend: grundsätzlich kann 
also jeder Miterbe die Auflösung im Wege der Auseinandersetzung zu jeder 
Zeit verlangen; vorweg sind die Nachlaßschulden zu berichtigen oder sicher zu 
stellen; soweit es zur Deckung der Schulden oder zur Bildung der verschiedenen 
Erbportionen nötig 1, sind die Nachlaßgegenstände in Geld umzusetzen, und 
zwar, wenn die Miterben nicht einstimmig ein andres beschließen, Grundstücke 
durch Zwangsversteigerung, Fahrnis nach den für den Pfandverkauf maß- 
gebenden Vorschriften usw. (2042, 2046, 2047 1). Doch gelten folgende Be- 
sonderheiten. 
I. 1. Die Auseinandersetzung ist kraft Gesetzes so lange ausgeschlossen, 
als die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben oder aus 
ähnlichen Gründen unbestimmt sind (2043; EG. 86). 
2. Die Auseinandersetzung kann durch letztwillige Verfügung des Erb- 
lassers in Ansehung des ganzen Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände 
ausgeschlossen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig gemacht 
werden (2044 1 Satz 1). Diese Verfügung gilt aber nicht für alle Ewigkeit, 
sondern wird dreißig Jahre nach dem Erbfall von selber hinfällig; anders nur 
dann, wenn der Erblasser bestimmt hat, die Verfügung solle gelten 
a) bis zum Eintritt einer von ihm angeordneten Nacherbfolge oder 
b) bis zum Anfall eines von ihm angeordneten Vermächtnisses oder 
) bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Mit- 
erben, es sei denn, daß der Miterbe eine juristische Person ist (2044 1I). 
Im übrigen wird die Verfügung ebenso behandelt, wie wenn die Miterben freiwillig 
eine Vereinbarung gleichen Inhalts getroffen hätten. Demnach kann (gemäß den für die- 
Gemeinschaft nach Bruchteilen geltenden Regeln) jeder Miterbe aus wichtigen Gründen die 
Aushebung der Verfügung schon vor Ablauf der 30 Jahre sordern (2014 1). Sind die 
Miterben einig, so können sie die Verfügung sogar ohne wichtigen Grund außer Kraft setzen.? 
3. a) Die Auseinandersetzung muß auf Verlangen jedes einzelnen Miterben so lange 
aufgeschoben werden, bis das gerichtliche Aufgebot der Nachlaßgläubiger stattgefunden hat 
und das Ausschlußurteil gegen die säumigen Gläubiger erlassen ist; doch ist dabei voraus- 
gesetzt, daß das Aufgebot bereits beantragt ist oder der Miterbe, der den Ausschub der Aus- 
einandersetzung verlangt, seinerseits den Antrag unverzüglich stellt (2045; s. oben § 413 1). 
b) Eine analoge Regel gilt, wenn ein Miterbe ein privates Aufgebot der Nachlaß- 
gläubiger veranstaltet: hier ist die Auseinandersetzung auf Verlangen jedes einzelnen Erben 
1) RG. 65 S. ö. 
2) Staudinger-Herzfelder Anm. 3 zu § 2044; Kreß, Erbengemeinschaft S. 233 1. 
Abw. Endemann 3 § 111 bei Anm. 10.
	        
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