Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

830 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Miterben. 
aufzuschieben, bis die für dies Aufgebot vorgeschriebene sechsmonatige Anmeldungsfrist ver- 
strichen ist (2045; s. oben § 415 II, 2 5). 
4. Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen 
Familie oder auf den ganzen Nachlaß beziehn, bleiben von der Teilung ausgeschlossen (2047 II). 
II. Der Erblasser kann für die Auseinandersetzung der Miterben durch 
letztwillige Verfügung Teilungsregeln aufstellen. Besonders häufig ist die Ver- 
fügung, daß die Erben gewisse Nachlaßstücke auf ihre Erbportion übernehmen 
dürfen oder übernehmen sollen. 
Ist diese Verfügung bezüglich eines Landguts getroffen, so ist das Gut dem es über- 
nehmenden Erben im Zweisel mit dem Ertragswert anzusetzen, gerade wie in dem analogen 
Fall bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (2049; Et. 137). 
Auch die Bestimmung ist häufig, daß ein Erbe gewisse Nachlaßschulden ausschließlich 
auf seine Portion übernehmen solle. Dadurch wird natürlich die Haftung der andern Erben 
den Nachlaßgläubigern gegenüber nicht geändert. Die Bestimmung bedeutet vielmehr, daß 
jener Erbe den andern Erben gegenüber verpflichtet ist, die ihm zugeteilten Schulden allein 
aus seiner Portion zu berichtigen. 
Nicht selten ist serner die Anordnung, daß die Erbschaft nach dem billigen Ermessen 
eines Dritten zu teilen sei. Die von dem Dritten kraft jener Anordnung aufgestellten 
Teilungsregeln sind für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig sind, und 
müssen alsdann auf Klage eines Erben vom Prozeßgericht durch neue Teilungsregeln er- 
setzt werden (2048). 
III. 1. Die Auseinandersetzung der Miterben kann auf Antrag eines 
Erben vom Nachlaßgericht amtlich vermittelt werden; zu diesem Zweck hat 
das Gericht einen Verhandlungstermin anzuberaumen und alle Erben dazu 
vorzuladen (R. FG. 86, 89). Der Verhandlung wird ein vom Gericht ent- 
worfener Auseinandersetzungsplan zugrunde gelegt. Wird der Plan von allen 
Miterben — sei es mündlich im Termin, sei es schriftlich in einer öffentlich 
beglaubigten Urkunde — genehmigt, so ist er vom Gericht zu bestätigen und 
gewinnt dadurch, sobald der Bestätigungsbeschluß rechtskräftig geworden, die 
Wirksamkeit eines vollstreckbaren Erkenntnisses (R. FG. 93 1, 96—98). Stimmt 
nur ein Teil der Erben dem Plan zu, so ist zu unterscheiden, ob die nicht zu- 
stimmenden Erben in dem Auseinandersetzungstermin erschienen waren oder nicht. 
a) Ersterenfalls läßt sich in dem Verfahren vor dem Nachlaßgericht nichts 
weiter machen. Die Beteiligten müssen also den Prozeßweg beschreiten. 
b) Letzterenfalls hat das Nachlaßgericht ein Versäumnisverfahren einzu- 
leiten: es hat nämlich dem ausgebliebenen Erben den Plan mitzuteilen und 
ihm eine Frist zu bestimmen, binnen deren er die Anberaumung eines zweiten 
Auseinandersetzungstermins beantragen kann; versäumt er die Frist oder bleibt 
er auch in dem neuen Termin aus, so wird angenommen, daß er dem Plan 
zustimme; der Plan ist also nunmehr gerichtlich zu bestätigen (R. FG. 93 II, 
91 III). 
Die Mitwirkung des Nachlaßgerichts bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben ge- 
winnt ungemein an Wert, wenn das Nachlaßgericht befugt ist, die Auflassung von Nachlaß- 
grundstücken unter Miterben entgegenzunehmen. Doch ist dem Nachlaßgericht diese Befugnis in 
einem Teil Deutschlands versagt, z. B. in Altpreußen (s. RrOrdn. 99 u. oben § 196 VIII, 1a); 
immerhin wird auch hier den Miterben insofern eine Erleichterung gewährt, als sie bei der
	        
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