8 417. Auseinandersetzung zwischen Miterben. 831
Auflassung unter sich ihre Erbeneigenschaft nicht bloß durch einen förmlichen (teuren) Erbschein,
sondern durch ein einfaches (billiges) Zeugnis des Nachlaßgerichts beweisen können (pr.
GrOrdn. 10). — Uber die Umschreibung von Nachlaßhypotheken u. dgl. auf den Namen
eines Miterben im Grundbuch s. RGrOrdn. 37.
Die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung treffen den Nachlaß (pr. FrG. 28).
Unzulässig ist die gerichtliche Auseinandersetzung, wenn ein für die Auseinandersetzung zu-
ständiger Testamentsvollstrecker vorhanden ist (R. FG. 86 1).
2. In Preußen kann das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung auf An-
trag eines Erben einem Notar übertragen; doch erfolgt die Bestätigung des
Plans auch in diesem Fall durch das Gericht (Pr. Fr G. 21, 23).
IV. Geschieht die Auseinandersetzung durch Vereinbarung der Erben, so
bedarf sie, wenn einer der Erben unter Vormundschaft steht, der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts; dies gilt auch für die Auseinandersetzung vor
dem Nachlaßgericht einschließlich des nachlaßgerichtlichen Versäumnisverfahrens
(1822 Nr. 2; R. FG. 88, 97 1I).
c) Ausgleichungspflicht unter Miterben.
a) Ausgleichung bei gesetzlicher Erbfolge.1
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Die Auseinandersetzung zwischen Miterben erfährt eine Komplikation, wenn
im Fall der gesetzlichen Erbfolge der Erblasser von seinen Nachkommen beerbt
wird: diese sind nämlich verpflichtet, gewisse Zuwendungen, die ihr Vorfahr
bei Lebzeiten vorgenommen, bei ihrer erbschaftlichen Auseinandersetzung unter-
einander „auszugleichen“ (Ausgleichungs= oder Kollationspflicht).
I. Die Ausgleichungspflicht bezieht sich nur auf Zuwendungen des Erb-
lassers (2050). Hat jedoch der Erblasser in gütergemeinschaftlicher Ehe gelebt,
so sind regelmäßig auch diejenigen Zuwendungen auszugleichen, die von dem
Ehegatten des Erblassers herrühren (2054).
II. Die Ausgleichungspflicht bezieht sich nur auf Zuwendungen des Erb-
lassers an seine erbberechtigten Nachkommen. Sie gilt also bloß, wenn der
Empfänger der Zuwendung vom Erblasser abstammt und um dieser Ab-
stammung willen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, den Tod des Erb-
lassers vorausgesetzt, als dessen Erbe berufen ist.
1. Die Erbberechtigung des Empfängers braucht nicht schon bei Vornahme
der Zuwendung und braucht nicht dauernd vorhanden gewesen zu sein. Wir
unterscheiden demgemäß folgende zwei Fälle.
a) Erster Fall: der Empfänger war schon bei Vornahme der Zuwendung
erbberechtigt oder erlangt durch den Fortfall eines sein Erbrecht ausschließenden
Hindernisses die Erbberechtigung nachträglich. Hier unterliegt die Zuwendung
1) Schiffner, Pflichtieil, Erbenausgleichung usw. (97); Magnus, Ausglelchungapflict. (01).
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II.