832 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Miterben.
dem Ausgleichungszwange; und zwar liegt die Ausgleichungspflicht ob: wenn
der Empfänger später tatsächlich Erbe wird, ihm selbst, wenn der Empfänger
vor oder nach dem Erbfall in seiner Eigenschaft als Erbe fortfällt, demjenigen
Nachkommen, der als Erbe an die Stelle des Empfängers tritt, sei es, daß er
erst durch den Fortfall des Empfängers Erbe wird, sei es, daß sich durch den
Fortfall des Empfängers sein Erbteil vergrößert (2051 D.
b) Zweiter Fall: der Empfänger war weder bei Vornahme der Zuwendung
erbberechtigt, noch ist er es später geworden. Hier ist die ihm zuteil gewordene
Zuwendung dem Ausgleichungszwange nicht unterworfen (s. 2050 D.
Beispiele. I. A. wird von seiner Tochter B. und seinem Enkel C., dem Sohn seiner
vorverstorbenen Tochter D., beerbt; er hat seine beiden Töchter B. und D. sowie nach dem
Tode der D. deren seitdem gleichfalls verstorbene Tochter E. ausgestattet. Hier gilt die Aus-
gleichungspflicht für alle drei Ausstattungen: die Ausstattung der B. ist von ihr selbst, die
Ausstattung der D. und der E. ist von deren Sohn und Bruder C. auszugleichen. II. Gleicher
Fall: nur hatte die D., ehe sie ausgestattet wurde, für sich und ihre beiden
Kinder C. und E. auf das Erbrecht gegenüber A. verzichtet; nach ihrem
- Tode ist aber der Erbverzicht zugunsten beider Kinder wieder auf-
gehoben. Hier bleibt die Ausgleichungspflicht für die Ausstattung der
D B. und der E. bestehn, ohne daß es bezüglich der Ausstattung der E.
einen Unterschied macht, ob sie vor oder ob sie nach Aufhebung des Erb-
t c verzichts der D. gegeben worden ist. Dagegen braucht die Ausstattung
der D. nicht ausgeglichen zu werden; denn die D. ist weder bei ihrer
Ausstattung erbberechtigt gewesen noch ist sie es später geworden.
2. Der Satz, daß es genügt, wenn der Empfänger der Zuwendung die
Erbberechtigung erst nachträglich gewinnt, erleidet aber eine wichtige Ausnahme:
ist der Empfänger ein entfernterer Nachkomme, der zur Zeit der Vornahme der
Zuwendung des Erbrechts darbt, weil zwischen ihm und dem Erblasser ein
näherer Nachkomme steht, so ist die Zuwendung dem Ausgleichungszwange nicht
unterworfen, auch wenn jener nähere Nachkomme später fortfällt, es sei denn,
daß der Erblasser bei Vornahme der Zuwendung den späteren Ausgleich rechts-
geschäftlich angeordnet hat (2053 —I).
Beispiele. I. In dem ersten Fall zu b brauchte C. die Ausstattung
F der E. nicht auszugleichen, wenn die E. sie vor dem mütterlichen Erb-
verzicht empfangen hätte. II. F. hat seinen Sohn G. bei dessen Aus-
wanderung nach Amerika und, als G. später in Verschollenheit geriet,
6 im Glauben, daß G. gestorben sei, auch dessen in der Heimat zurück-
gebliebene Töchter H. und J. ausgestattet, ohne etwas über die spätere
H# Aussgleichung dieser Ausstattungen zu bestimmen; später wird ermittelt,
daß G. gestorben ist, nachdem die H., aber bevor die J. ihre Aus-
stattung erhielt. Hier sind die Ausstattungen des G. und der J. auszugleichen, nicht aber
auch die Ausstattung der H.112
III. Die Ausgleichungspflicht bezieht sich nur auf gewisse Arten von Zu-
wendungen des Erblassers.
1. Kraft Gesetzes unterliegen der Ausgleichungspflicht nur Zuwendungen, die
2) Abw. Strohal 1 S. 68, Schiffner S. 102.