Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 418. Ausgleichungspflicht der Miterben. 833 
a) entweder die Ausstattung des Empfängers bezwecken oder 
b) der Vorbildung des Empfängers zu einem Beruf dienen oder 
I) zur Verwendung als Einkommen des Empfängers bestimmt sind, 
und zwar zu a ohne Rücksicht auf die Größe der Zuwendung, zu b und c 
dagegen nur insoweit, als die Zuwendungen „das den Vermögensverhältnissen 
des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben“ (2050 I, 11). 
Beispiele. I. A. lebte bis 1905 in dürftigen Verhältnissen, hat es aber trotzdem durch 
Borggeschäfte aller Art fertig gebracht, seinem ältesten Sohn B. von 1900—1904 eine jährliche 
Zulage von 6000 Mk. zu geben; 1905 erbt er unerwartet eine Million und gewährt nunmehr 
von 1906—1910 seinem zweiten Sohn C. eine Jahreszulage von 8000 Mk.; 1909 stattet er 
seine Tochter D. mit 2000 Mk. aus. Hier muß B. seine 30000 Mk. (1c) und die D. ihre 
2000 Mk. (1 a) zum Ausgleich bringen; dagegen kann C. seine 40000 Mk. (lc) ohne Aus- 
gleich behalten. II. E. schenkt weit über seine Verhältnisse hinaus seinen Söhnen F. und G., 
die eben die Universität beziehn, je 3000 Mk., jenem, damit er das Geld allmählich verbrauche 
(le bzw. 1 b), diesem, damit er das Geld spare. Hier muß F. ausgleichen, G. nicht. 
2. Doch kann der Erblasser den Ausgleichungszwang rechtsgeschäftlich er- 
weitern, indem er bei Vornahme irgendeiner Zuwendung ohne Rücksicht auf 
ihre Art und ihre Größe den späteren Ausgleich besonders anordnet (2050 III). 
Beispiel. A. bezahlt am 1. März die Spielschulden seines Sohns B., am 5. März 
die seines Sohns C. mit je 10000 Mk.; dem B. erklärt er dabei, die Zahlung würde auf 
sein Erbteil angerechnet; dem C. gegenüber unterläßt er diese Erklärung, weil er sie nach der 
Regel, „was dem einen recht ist, ist dem andern billig“, für selbstverständlich hält. Hier 
muß B. unbedingt ausgleichen; C. muß es nur, wenn er am 5. März nachweislich gewußt 
hat, daß A. den B. zur Ausgleichung verpflichtet hatte. 
3. Umgekehrt kann der Erblasser aber auch den Ausgleichungszwang rechts- 
geschäftlich einschränken, indem er bei Vornahme einer der zu 1 genannten Zu- 
wendungen den Ausgleich verbietet (s. 2050 0).3 
IV. 1. Liegen Zuwendungen vor, die der Ausgleichungspflicht unter- 
worfen sind, so sind sie zwecks Durchführung des Ausgleichs zunächst in Geld 
abzuschätzen; denn der Ausgleich betrifft nicht die Zuwendungen in Natur, 
sondern nur ihren Wert; und zwar ist maßgebend der ursprüngliche Wert 
jeder Zuwendung (2055 II): eine spätere Werterhöhung oder minderung wird 
nicht berücksichtigt; ebensowenig werden Zinsen von der Zuwendung berechnet. 
2. Der Ausgleich selber geschieht demnächst durch eine Addition und eine 
Subtraktion. Der Wert jeder auszugleichenden Zuwendung wird nämlich zuerst 
dem Nachlaß — oder, wenn neben den Nachkommen des Erblassers auch dessen 
Ehegatte als Miterbe berufen ist, den auf die Nachkommen entfallenden drei 
Vierteln des Nachlasses — zugezählt und sodann von dem Anteil abgezogen, 
der dem zum Ausgleich verpflichteten Erben an dem also vermehrten Nachlaß 
zusteht (2055 1). Doch darf diese Doppelrechnung niemals dahin führen, daß 
der ausgleichpflichtige Erbe um des Ausgleichs willen etwas an den Nachlaß 
herauszahlen müßte; der Nachlaßanteil dieses Erben darf also niemals negativ 
werden; vielmehr werden, wenn der Wert der auszugleichenden Zuwendung den 
3) RG. 71 S. 135. 
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